Sachgebiet: Verfahrens- und Prozessrecht (Entschädigungsrecht nach Art. 8 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren) / BVerwG 5 C 31.15 D – Urteil vom 29.02.2016 / Leitsatzentscheidung
Leitsätze:
- Nach Art. 23 Satz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist die Verzögerungsrüge nur dann unverzüglich zu erheben, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei dem mit dem Verfahren befassten Gericht eine rügepflichtige Situation bereits eingetreten ist.
- Der Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG besteht auch für die bis zur Erhebung der wirksamen Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG eingetretene unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens.
- Eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens kann auch innerhalb der Frist des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 GVG für die Wiederholung der Verzögerungsrüge und der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG für die Erhebung der Entschädigungsklage eintreten.
Redaktionelle Hinweise
Vgl. auch
- Michl, Entschädigung für überlange Verfahrensdauer in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (19.05.2014)
- Michl, Das BVerfG ‚verurteilt’ sich selbst (Kommentar zu BVerfG (BK), B. v. 20.08.2015 – 1 BvR 2781/13 – Vz 11/14)
- Meldungen und Beiträge im Kontext „Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer“ auf einen Blick