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BayVGH: Einspeisung von Fernsehprogrammen unabhängig von einer Vergütungsvereinbarung auch für „ARD-alpha“

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Sachgebiet: Presse-, Rundfunk, Medienrecht / BayVGH 7 CE 15.1741 – Beschluss vom 03.03.2016 / Leitsatzentscheidung

Leitsatz: 

  1. Für den Betreiber einer Kabelanlage, der Fernsehprogramme in analoger Technik verbreitet, besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Einspeisung öffentlichrechtlicher Fernsehprogramme, die auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstaltet werden (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG), unabhängig von einer (vorherigen) Vereinbarung mit dem Rundfunkveranstalter über die Zahlung einer angemessenen Vergütung für diese Einspeisung. Dies gilt auch für das Spartenprogramm des Bayerischen Rundfunks mit dem Schwerpunkt Bildung unter dem geänderten Namen „ARD-alpha“.

Redaktioneller Hinweis: Leitsätze werden so übernommen, wie sie zum Redaktionsschluss in der Datenbank Bayern.Recht ausgewiesen wurden (ggfls. auch mit Unstimmigkeiten, z.B. in der Nummerierung).