Sachgebiet: Rechtspflege und Justizvollzug / OLG München, Beschl. v. 21.03.2016 – 2 Ws 131/16 / Weitere Schlagworte: verfassungsfeindliche Äußerungen; gröbliche Verletzung der Amtspflichten
Leitsatz:
Ein Schöffe, der – auch außerhalb seines Schöffenamtes – wiederholt und eindeutig die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland als Staat leugnet und sich verfassungsfeindlich, insbesondere in Bezug auf Ausländer in Menschen verachtender und rassistischer Weise äußert, ist wegen gröblicher Verletzung seiner Amtspflichten seines Amtes zu entheben.
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