Sachgebiet: Recht der Land- und Forstwirtschaft / BVerwG 3 B 22.15 – Beschluss vom 11.04.2016 / Leitsatzentscheidung
Leitsatz:
Die Ersatzzahlung für nicht durchführbare Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Waldumwandlung kann gemäß § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG eine Wertminderung der Ausgleichsfläche berücksichtigen, die sich aus der Differenz der fiktiven Bodenverkehrswerte vor Erwerb der Fläche und nach Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen bemisst.