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VG Würzburg: LaserTag Würzburg – Gericht bestätigt Verbot für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren

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Mit Urteil vom 14. April 2016 (W 3 K 14.438) hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg entschieden, dass das von der Stadt Würzburg verhängte Zutrittsverbot für Personen unter 16 Jahren zur LaserTag-Arena Würzburg nicht zu beanstanden ist. Hingegen hatte die Anordnung von Auflagen für 16- und 17-Jährige keinen Bestand.

Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung LaserTag Würzburg in Würzburg eine LaserTag-Arena. Im vorliegenden Verfahren ging es um die Überprüfung eines Bescheids, in dem die Stadt Würzburg den Zutritt von Personen unter 16 Jahren zu den Betriebsräumen untersagt und hinsichtlich 16- und 17-Jähriger angeordnet hatte, dass für die einzelnen Teilnehmer vor dem Spiel eine persönliche Einweisung und nach dem Spiel eine persönliche Auswertung durchzuführen sei.

Das Verwaltungsgericht Würzburg stellte in seiner Entscheidung fest, dass vom Spiel LaserTag eine Gefahr für das geistige und seelische Wohl für Kinder und Jugendliche im Sinne des § 7 Jugendschutzgesetz ausgehe, wobei diese Gefahr für 16- und 17-Jährige durch Auflagen ausgeschlossen werden könne. Es folgte damit dem im gerichtlichen Verfahren eingeholten und in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläuterten Sachverständigengutachten eines Diplompsychologen, das vom Gericht für schlüssig und nachvollziehbar erachtet wurde.

Die Ermessensausübung im Bescheid war nach Auffassung der Kammer hinsichtlich des Zutrittsverbots für unter 16-Jährige angesichts ergänzender Ermessenserwägungen der Stadt Würzburg im gerichtlichen Verfahren nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Auflagen für 16- bis 17-Jährige lag nach Ansicht des Gerichts wegen fehlender Ermessensausübung im Bescheid und angesichts anderer denkbarer sinnvoller Auflagen jedoch ein Ermessensausfall vor, der zu deren Aufhebung führte.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München gestellt werden.

VG Würzburg, Pressemitteilung v. 15.04.2016 zum U. v. 14.04.2016, W 3 K 14.438