Gesetzgebung

Sparkassenverband Bayern: Neues Gutachten zu Art. 114 AEUV – Rechtsgrundlage für Europäische Einlagensicherung ist ungenügend

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Über die Vergemeinschaftung der Europäischen Einlagensicherung (EDIS) darf nicht per Mehrheitsbeschluss entschieden werden. Der Art. 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), auf den die Kommission die Verordnung zur Einlagensicherung stützt, ist keine geeignete Rechtsgrundlage. Zu diesem Ergebnis kommt auch ein heute in Brüssel vorgestelltes Gutachten von Prof. Dr. Herdegen, das von der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) in Auftrag gegeben wurde. SVB-Präsident Dr. Ulrich Netzer sieht damit seine Haltung bestätigt, die er bereits in der vergangenen Woche einem Gutachten des juristischen Diensts der Europäischen Kommission entgegengehalten hatte:

Eine Mehrheitsentscheidung, bei der künftige Nutznießer die Nettozahler überstimmen können, ist abwegig.“

Unabhängig davon wiederholt Netzer auch nochmals seine inhaltlichen Ablehnungsgründe:

Eine komplette Zentralisierung der Einlagensicherung innerhalb der Eurozone ist gefährlich, weil man so einzelnen EU-Staaten oder Banken die Eigenvorsorge abnimmt.“

Hier müsse weiterhin breite Überzeugungsarbeit bei der Europäischen Kommission geleistet werden.

Vom Sparer über die Wirtschaft bis zu den Kreditinstituten darf der Argumentationsstrom nicht abreißen, damit wir die Kommission doch noch zum Umdenken bewegen“, so Netzer.

Laut Gutachten kann der Artikel 114 AEUV zwar für Maßnahmen, die darauf zielen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten anzugleichen, in Anspruch genommen werden. Allerdings nur, wenn diese Angleichung dazu dient, Hindernisse für die Marktfreiheiten oder Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen. Diese Bedingungen verfehle der Vorschlag der EU-Kommission allerdings in mehrfacher Hinsicht, so Prof. Herdegen. Aus Sicht der deutschen Banken und Sparkassen gehe es hier vielmehr darum, Deckungskapital zu vergemeinschaften sowie zentralisiert Sicherungsmittel durch eine EU-Behörde zu erheben und zu verwalten.

Sparkassenverband Bayern, Pressemitteilung v. 19.04.2016