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Bayerischer Gemeindetag: Tierheime – Anhörung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz

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Tierheime – wichtige Partner der Gemeinden für die Unterbringung von „Fundtieren“

Wem ein Tier zugelaufen ist, wendet sich an das Tierheim vor Ort oder an seine Gemeinde. Sie ist als Fundbehörde auch für die Entgegenahme und Unterbringung von Fundtieren zuständig.

Eine gute Zusammenarbeit der Gemeinden mit den Tierheimen ist von großer Bedeutung, da die meisten Gemeinden über keine eigenen Einrichtungen verfügen, um Fundtiere unterbringen zu können“, sagte Dr. Franz Dirnberger.

Fundtiere sind solche Tiere, die ihrem Eigentümer entlaufen, verloren gegangen oder auf andere Weise abhandengekommen sind. Wilde und herrenlose Tiere sind keine Fundtiere. Die Kosten für die Unterbringung von Fundtieren im Auftrag der örtlich zuständigen Gemeinde werden dem Tierheim im Einzelfall von der Kommune ersetzt oder durch eine vertraglich vereinbarte jährliche Pauschale abgegolten.

Die Pauschalen werden zunächst auf der Grundlage der bisher tatsächlich entstandenen Kosten der Fundtierunterbringung berechnet. Abhängig von der Größe der Gemeinde (Einwohnerzahl) und der Zahl der jährlich unterzubringenden Fundtiere ist es unvermeidbar, dass die Pauschalen (Betrag/Einwohner/Jahr) je nach Einzelfall schwanken.

Eine bayernweit einheitliche Pauschale würde einzelne Gemeinden benachteiligen. Schließlich gibt es Gemeinden, die wenige bis gar keine Fundtiere unterzubringen haben bzw. die einzelne Tiere mit eigenem Personal vorübergehend betreuen“, erläuterte Dr. Dirnberger.

Im Wesentlichen setzen sich die Einnahmen von Tierheimen und Tierschutzvereinen – wie bei anderen Vereinen – aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Erbschaften zusammen. Die Kostenerstattung für die Fundtierunterbringung ist eine kommunale Pflichtaufgabe. Im Übrigen unterstützen die Kommunen Tierheime und Tierschutzvereine je nach finanzieller Leistungsfähigkeit auf freiwilliger Basis regelmäßig.

Bayerischer Gemeindetag, Pressemitteilung v. 21.04.2016

Redaktioneller Hinweis

Die Gemeinde ist als Fundbehörde für die die Entgegenahme und Unterbringung von Fundtieren zuständig, also für Tiere, die einen Eigentümer haben und entlaufen oder verloren gegangen sind. Rechtsgrundlage sind die §§ 965 ff. BGB sowie die Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden (FundV). Frei lebende Tiere wie z. B. Igel oder Eichhörnchen sind wilde Tiere, aber auch „verwilderte“ Katzen oder offensichtlich ausgesetzte Hunde sind herrenlos, weshalb die Gemeinde als Fundbehörde für deren tierärztliche Behandlung und „Verwahrung“ nicht zuständig ist.