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BVerwG: Anspruch auf Beachtung der Dublin-Zuständigkeitsbestimmungen bei fehlender (Wieder-)Aufnahmebereitschaft eines unzuständigen Mitgliedstaats

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Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / BVerwG 1 C 24.15 – Urteil vom 27.04.2016 / Leitsatzentscheidung

Leitsatz:

Ist ein Mitgliedstaat nach den einschlägigen Dublin-Bestimmungen für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig, kann sich der Schutzsuchende im gerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig nach § 27a AsylG jedenfalls dann auf die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats berufen, wenn die (Wieder-)Aufnahmebereitschaft eines anderen (unzuständigen) Mitgliedstaats nicht positiv feststeht.