Sachgebiet: Verfahrens- und Prozessrecht (Vereinsrecht) / BVerwG 1 A 9.15 – Beschluss vom 26.04.2016 / Leitsatzentscheidung
Leitsätze:
- Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erstreckt sich auf Vereins- und ihnen gleichzustellende Betätigungsverbote durch das Bundesministerium des Innern, nicht jedoch auf Verfügungen, die lediglich den Vollzug eines bereits ausgesprochenen Organisationsverbots betreffen.
- Ein Rechtsstreit ist auch nach Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht zur eigenverantwortlichen Entscheidung zu verweisen.