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BVerwG: Sachliche Zuständigkeit für vereinsrechtliche Verfügung

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Sachgebiet: Verfahrens- und Prozessrecht (Vereinsrecht) / BVerwG 1 A 9.15 – Beschluss vom 26.04.2016 / Leitsatzentscheidung

Leitsätze:

  1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erstreckt sich auf Vereins- und ihnen gleichzustellende Betätigungsverbote durch das Bundesministerium des Innern, nicht jedoch auf Verfügungen, die lediglich den Vollzug eines bereits ausgesprochenen Organisationsverbots betreffen.
  2. Ein Rechtsstreit ist auch nach Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht zur eigenverantwortlichen Entscheidung zu verweisen.