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BayLSG: Dravet-Syndrom als Impfschaden nach 6-fach-Impfung im Säuglingsalter anerkannt

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Der 2000 geborene Kläger erhielt im dritten Lebensmonat eine 6-fach-Impfung gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Hib, Hepatitis B und Polio mit dem heute nicht mehr verwendeten Impfstoff Hexavac mit der Chargennummer T0242-I. Am dritten Tag nach der Impfung trat ein erster cerebraler Krampfanfall auf, dem zahlreiche weitere Krampfanfälle folgten. Noch im ersten Lebensjahr wurde eine Schwerbehinderung festgestellt. Die Anerkennung eines Impfschadens lehnte das Versorgungsamt jedoch unter Hinweis auf die zuvor eingeholten ärztlichen Gutachten ab. Im Zuge des daran anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG) wurde zunächst ein molekulargenetisches Gutachten erstellt, das eine Mutation im SCNA-Gen und ein Dravet-Syndrom feststellte. Das SG hat die Klage abgewiesen, weil das beim Kläger vorliegende Anfallsleiden Folge der Genmutation sei. Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht mehrere umfassende medizinische Sachverständigengutachten eingeholt zu der Frage, ob das beim Kläger vorliegende Dravet-Syndrom als Impfschaden zu bewerten sei.

Die Entscheidung

Das Bayerische Landessozialgericht hat die Entscheidung des SG aufgehoben und dem Kläger Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz zugesprochen. Der Senat hat den detaillierten Krankheitsverlauf wie auch die zahlreichen und umfangreichen medizinischen Stellungnahmen und Gutachten ausgewertet und ist dabei zu der Überzeugung gelangt, dass das Anfallsleiden des Klägers mit Entwicklungsretardierung (Dravet-Syndrom) rechtlich wesentlich auf die Impfung zurückzuführen sei. Bei der Impfung handle es sich nicht nur um eine Gelegenheitsursache für das Dravet-Syndrom, sondern um eine gegenüber der genetischen Mutation gleichwertige Mitursache. Das Gewicht der Impfung sei daher mindestens so groß wie das der genetischen Veränderung.

BayLSG, Pressemitteilung v. 27.04.2016 zum U. v. vom 15.12.2015, L 15 VJ 4/12