Gesetzgebung

BMJV: Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung beschlossen – Mehr Verhältnismäßigkeit bei der Unterbringung psychisch kranker Straftäter

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Der Bundestag hat am 28. April 2016 in 2. und 3. Lesung das vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegte Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung beschlossen.

Heiko Maas, Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz:

Mit dem nun beschlossenen Gesetz sorgen wir dafür, dass Betroffene besser vor unverhältnismäßigen und unverhältnismäßig langen Unterbringungen geschützt sind, ohne dass wir das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit aus den Augen verlieren. Lebenslange Unterbringungen sollen zwar nach wie vor möglich sein, aber nur noch in wirklich schweren Fällen. Personen, bei denen lediglich das Risiko von Straftaten mit geringem wirtschaftlichen Schaden besteht, müssen nicht im Maßregelvollzug untergebracht werden. Und: Unterbringungen nach § 63 StGB werden künftig engmaschiger durch fachliche Gutachten auf ihre weitere Notwendigkeit hin überprüft. Mit unserer Neuregelung stärken wir den bereits vom Bundesverfassungsgericht betonten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und setzen so ein klares Zeichen für den Rechtsstaat.“

Mit dem „Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften“ soll dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Unterbringungen stärker zur Wirkung verholfen werden. In den letzten Jahren war ein kontinuierlicher Anstieg der Zahl der nach § 63 StGB untergebrachten Personen und vor allem der Dauer ihrer Unterbringung zu verzeichnen, ohne dass es Belege für einen parallelen Anstieg der Gefährlichkeit der Untergebrachten gab. Um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besser gerecht zu werden, hat das BMJV zunächst eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingerichtet und anschließend anhand der Vorschläge der Arbeitsgruppe einen Gesetzentwurf erarbeitet. Der Deutsche Bundestag hat den entsprechenden Regierungsentwurf ohne Änderungen beschlossen.

Konkret sieht das Gesetz insbesondere folgende Änderungen vor

1. Konkretisierung der Anordnungsvoraussetzungen nach § 63 StGB, insbesondere:

  • Anhebung der Voraussetzungen, soweit Taten drohen, durch die nur wirtschaftlicher Schaden entsteht.
  • Konkretisierung der Voraussetzungen, soweit Taten drohen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich geschädigt oder gefährdet werden.
  • Normierung der Anforderungen, wenn ausnahmsweise aus nicht erheblichen Anlasstaten auf die Gefahr erheblicher Taten geschlossen wird.

2. Konkretisierung der Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung über sechs und zehn Jahre hinaus nach § 67d Absatz 6 StGB, insbesondere:

  • Fortdauer über sechs Jahre grundsätzlich nur noch, wenn Taten drohen, durch die die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung gebracht werden; insbesondere die Gefahr rein wirtschaftlicher Schäden reicht für eine Fortdauer in der Regel nicht mehr.
  • Fortdauer über zehn Jahre nur noch – wie bei der Sicherungsverwahrung – bei der Gefahr von Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

3. Ausbau der prozessualen Sicherungen zur Vermeidung unverhältnismäßig langer Unterbringungen in § 463 Absatz 4 und 6 StPO:

  • Konkretisierung der Anforderungen an die jährlichen gutachterlichen Stellungnahmen der Klinik.
  • Erhöhung der Frequenz für externe Gutachten von fünf auf drei Jahre und für Unterbringungen ab sechs Jahren auf zwei Jahre.
  • Pflicht zum Wechsel der externen Gutachter: Gutachter soll grundsätzlich nicht das letzte vorangegangene externe Gutachten im Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren erstellt haben.
  • Klarstellung, dass mit der Begutachtung nur solche ärztlichen oder psychologischen Sachverständigen beauftragt werden sollen, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen.
  • Zwingende mündliche Anhörung des Untergebrachten vor jeder Entscheidung, in der es um die Fortdauer bzw. Beendigung der Unterbringung geht, also auch bei der Entscheidung über die Erledigung der Unterbringung.

4. Weitere Regelung im Recht der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung:

  • In Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts soll in Härtefallen die Zeit des Vollzugs der Maßregel auch auf eine „verfahrensfremde“, also in einem anderen Verfahren angeordnete Freiheitsstrafe möglich sein.
  • Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB soll klargestellt werden, dass sie in Fällen, in denen sich die Unterbringungszeit wegen der gleichzeitigen Verhängung einer Freiheitsstrafe verlängert, eine Unterbringung auch dann erfolgen kann, wenn die Behandlung des Untergebrachten voraussichtlich mehr als zwei Jahre dauern wird.

BMJV, Pressemitteilung v. 29.04.2016

Redaktionelle Hinweise

Vollständige Bezeichnung des Gesetzentwurfs: Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften (BT-Drs. 18/7244).

Zur Genese des Vorhabens und zu Stellungnahmen: hier.

Im Unterschied zu den anderen Unterbringungsarten (zivilrechtliche, öffentlich-rechtliche) ist Anknüpfungspunkt bei der strafrechtlichen Unterbringung eine rechtswidrige Straftat (zivilrechtliche: primär Eigengefährdung; öffentlich-rechtliche: neben Eigen- auch Fremdgefährdung). Mit der strafrechtlichen Unterbringung sind insbesondere die freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung gemeint. Zur strafrechtlichen Unterbringung kann man insgesamt zählen:

  • die freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 63 ff. StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, Sicherungsverwahrung bzw. Therapieunterbringung nach dem ThUG),
  • die einstweilige Unterbringung nach 126a StPO,
  • die Unterbringung zur Beobachtung ( 81 StPO) und
  • die Sicherungshaft ( 463 Abs. 1 i.V.m. § 453c StPO).

Die Anordnungsvoraussetzungen und das Verfahren sind bundesrechtlich geregelt, der Vollzug landesrechtlich; der für den Vollzug zu beachtende bundesrechtliche Vorbehalt in § 138 Abs. 1 StVollzG gilt zwar fort, kann aber durch Landesrecht ersetzt werden (vgl. Art. 125a Abs. 1 GG); das geschieht in Bayern durch das Bayerische Maßregelvollzugsgesetz (BayMRVG).

Der Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung wird in Bayern folglich in folgenden Gesetzen geregelt:

  • Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (BaySvVollzG): regelt den Vollzug der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung;
  • Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz (BayMRVG): regelt die anderen o.g. strafrechtlichen Unterbringungsarten (bis auf die Unterbringung zur Beobachtung gemäß § 81 StPO)