Gesetzgebung

BMI: Integrationsgesetz des Bundes – Ressortabstimmung eingeleitet

©pixelkorn - stock.adobe.com

Wie einer Pressemitteilung des BMI vom heutigen Tage (30.04.2016) zu entnehmen ist, wird nunmehr die Ressortabstimmung zum Integrationsgesetz des Bundes eingeleitet.

Bundesinnenminister De Maizière:

Mit dem Gesetz schaffen wir dir Grundlage für erfolgreiche Integration. Wir machen denjenigen, die Schutz bei uns bedürfen, passgenaue Angebote. Klar ist aber auch, dass dies keine Einbahnstraße ist. Daher gibt es  auch eine Verpflichtung, diese Angebote auch anzunehmen. Eine unbefristete Niederlassungserlaubnis sollen außerdem nur diejenigen anerkannten Flüchtling erhalten, die ihrerseits auch Integrationsleistungen erbracht haben. Fördern ohne Fordern wäre zu wenig. Mit der Wohnsitzzuweisung schaffen wir für die Länder überdies die Möglichkeit, die anerkannten Flüchtlinge so zu verteilen, dass Ghetto Bildungen verhindert werden können. „

Hintergrund

Am 22.04.2016 hatten sich die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zu einer Sonderkonferenz in Berlin getroffen, um über die die Asyl- und Flüchtlingspolitik (Schwerpunkt Integration) zu beraten. Im Anschluss fand im Bundeskanzleramt eine Besprechung mit der Bundeskanzlerin statt. Hierbei fasste man mehrere Beschlüsse, u.a. nahm man die vom Koalitionsausschuss am 13.04.2016 vereinbarten „Eckpunkte Integrationsgesetz“ (PDF) zur Kenntnis. Zudem verständigten sich Bund und Länder auf ein „Gemeinsames Konzept für die erfolgreiche Integration von Flüchtlingen“ (vgl. zu den Beschlüssen und zum Konzept: hier).

Das Gesetzgebungsverfahren zum Integrationsgesetz soll bis zur Sommerpause abgeschlossen werden.

Ein von den kommunalen Spitzenverbänden begrüßter Regelungsgegenstand ist dabei die Wohnsitzzuweisung für anerkannte Schutzberechtigte, die von Sozialleistungen abhängig sind und die noch nicht in den Arbeitsmarkt integriert sind

Die Wohnsitzzuweisung soll laut o.g. Integrationskonzept in einem zweistufigen Verfahren erfolgen: Nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens entsteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Wohnsitznahme in dem Land der Erstzuweisung nach dem Königsteiner Schlüssel. In einer zweiten Stufe sollen die Länder die Möglichkeit zu einer administrativ unaufwändigen Zuweisung eines konkreten Wohnsitzes erhalten, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung mit angemessenem Wohnraum und damit auch zur besseren Integration erforderlich ist. Auch zu einem späteren Zeitpunkt sollen die Länder entweder einen bestimmten Wohnsitz zuweisen können oder den Zuzug in Gebiete untersagen können, in denen mit erhöhten Segregationsrisiken zu rechnen ist. Kriterien für diese Zuweisung sind die Erleichterung der Versorgung mit angemessenem Wohnraum, der Erwerb deutscher Sprachkenntnisse sowie die Lage am örtlichen Arbeits- und Ausbildungsmarkt. Der Bezug öffentlicher Leistungen soll an die Einhaltung der Verpflichtung geknüpft werden.

Zu den Einzelheiten des Verfahrens, einer möglichen Befristung der Wohnsitzzuweisung, einer möglichen Länderöffnungsklausel, des Anwendungsbereichs, den Kriterien der Zuweisung und den Maßstäben ihrer Aufhebung sowie möglicher Sanktionen soll noch vor dem Kabinettsbeschluss eine Bund/Länder-Abstimmung erfolgen.

Derweil wird auch im Freistaat an einerm Bayerischen Integrationsgesetz gearbeitet.

Weitere Informationen:

  • Zu den Meldungen und Stellungnahmen im Kontext „Bundesintegrationsgesetz“: hier.
  • Zu den Meldungen und Stellungnahmen im Kontext „Bayerisches Integrationsgesetz“: hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen