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BayVerfGH: Entscheidungsverkündung zur sog. 10 H-Regelung für Windkraftanlagen am 09.05.2016

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Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wird am

Montag, 9. Mai 2016, 10.30 Uhr,
im Sitzungssaal 270/II, Prielmayerstraße 7
(Justizpalast), 80335 München,

in einem Popularklageverfahren und zwei von den Oppositionsfraktionen im Bayerischen Landtag eingeleiteten Meinungsverschiedenheiten
zur Frage, ob die sog. 10 H-Regelung für Windkraftanlagen die Bayerische Verfassung verletzt,
die Entscheidung verkünden.

  1. Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, zählen zu den Vorhaben, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch im Außenbereich privilegiert zulässig sind. In diesem Zusammenhang wurde durch Bundesgesetz vom 15. Juli 2014 § 249 Abs. 3 in das Baugesetzbuch eingefügt. Diese Vorschrift ermächtigt die Länder, durch Landesgesetze zu bestimmen, dass die Privilegierung im Außenbereich nur gilt, wenn die Windkraftanlage einen bestimmten Abstand zu Gebäuden einhält. Der bayerische Landesgesetzgeber hat von der Länderöffnungsklausel durch Gesetz vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) Gebrauch gemacht. Er hat geregelt, dass Windkraftanlagen im Außenbereich nur privilegiert sind, wenn sie einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden einhalten. Gegenstand der Verfahren beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof ist die Frage, ob diese Regelung mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist.
  1. Die Antragsteller machen insbesondere geltend, der bayerische Landesgesetzgeber habe die ihm eröffnete Kompetenz offensichtlich überdehnt. Nach dem heutigen Stand der Technik erreichten gängige Windkraftanlagen eine Gesamthöhe von etwa 200 m. Bei einem Mindestabstand der 10-fachen Höhe, also 2.000 m, reduziere sich die für Windkraftanlagen zur Verfügung stehende Fläche auf 0,05 % der Gesamtfläche Bayerns. Berücksichtige man, dass diese abstrakt zur Verfügung stehende Fläche nicht immer ausreichend windhöffig sei oder öffentliche Belange einer Windkraftanlage entgegenstünden, verbleibe nur noch ca. 0,01 % der Landesfläche. Diese nahezu vollständige Entprivilegierung von Windkraftanlagen sei von der Öffnungsklausel des § 249 Abs. 3 Baugesetzbuch eindeutig nicht gedeckt und verstoße daher u. a. gegen das Rechtsstaatsprinzip. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden auch, soweit Widerspruchs- und Kooperationsrechte der Nachbargemeinden geregelt seien. Insoweit habe der Landesgesetzgeber das Selbstverwaltungsrecht der planenden Gemeinden verletzt.
  1. Der Bayerische Landtag, die CSU-Fraktion und die Bayerische Staatsregierung treten dieser Argumentation entgegen. Die angegriffenen Bestimmungen bewirkten keine vollständige Entprivilegierung, sondern eine abstandsbezogene Einschränkung. Für die Windenergienutzung in Bayern verbleibe auch weiterhin ausreichend Raum.
  1. Hörfunk- und Fernsehaufnahmen sind bis einschließlich der Verkündung des Tenors gestattet.

BayVerfGH, Pressemitteilung v. 02.05.2016 zu den Vf. 14-VII-14, 3-VIII-15 und 4-VIII-15

Redaktionelle Hinweise

Ausführlich zu den Regelungen des „10 H-Gesetzes“ vgl. insbes. hier und daneben auch hier.

Zur Thematik „Mindestabstände von Windkraftanlagen“ insgesamt vgl. hier (mit verbundenen Meldungen, z.B. des BSSR zum Flächenpotenzial für Windenergie an Land oder der Antwort des StMWi auf eine Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Martin Stümpfig [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN] zu „Windenergie in Bayern – Aktueller Stand“).