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VG Ansbach: St.Pauli Fan darf Fußballspiel gegen „Club“ am 8. Mai 2016 nicht ansehen

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Für das kommende Fußballspiel in der 2. Bundesliga des 1. FC Nürnberg gegen FC St. Pauli am 8. Mai 2016 um 15:30 Uhr hat die Stadt Nürnberg einem St. Pauli Fan untersagt, 4 Stunden vor Anpfiff bis auf 3 Stunden nach Abpfiff des Spiels das Stadtgebiet Nürnberg zu betreten. Hiergegen wehrte sich der St. Pauli Fan mit einem Eilantrag und einer Klage an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach.

Die Stadt Nürnberg begründet das Betretungsverbot des Stadtgebiets Nürnberg mit den polizeilichen Erkenntnissen, wonach der Antragsteller dem Personenkreis „Gewalttäter Sport“ zuzurechnen, führendes Mitglied der St. Pauli Ultras und schon öfters in der Vergangenheit polizeilich aufgefallen sei. Daher sei beim letzten Heimspiel der Saison in Nürnberg am 8. Mai 2016 mit Ausschreitungen zu rechnen. Beide Vereine stünden vor einem sog. „Schlüsselspiel“, da St. Pauli den begehrten Relegationsplatz erreichen möchte, den der Club derzeit innehat.

Die 4. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach hat am 2. Mai 2016 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Wolfgang Heilek (AN 4 S 16.00633) entschieden, dass die Stadt Nürnberg zu Recht das Betretungsverbot gegenüber dem St. Pauli Fan erlassen hat und lehnte den Eilantrag ab. Nach Auffassung des Gerichts besteht für das kommende Spiel am 8. Mai 2016 eine hinreichend konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung: Ausschreitungen der verfeindeten Fangruppen der St. Pauli Ultras und der Ultras Nürnberg seien zu befürchten. Für das kommende Spiel sei mit einer hohen emotionalen Beteiligung der Fans zu rechnen, da St. Pauli nur dann seine Chancen auf einen Relegationsplatz und damit auf einen Aufstieg in die 1. Bundesliga verstärken kann, wenn er gegen den Club gewinnt.

Gegen den Beschluss des VG Ansbach kann innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die dann der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München zu entscheiden hätte.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 03.05.2016 zum B. v. 02.05.2016, AN 4 S 16.00633