Sachgebiet: Abgabenrecht / BVerwG 9 B 72.15 – Beschluss vom 04.05.2016 / Leitsatzentscheidung
Leitsatz:
Die Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids nach Änderung oder Aufhebung des Einkommensteuerbescheids, wenn die Änderung oder Aufhebung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt (§ 35b Abs. 1 Satz 1 GewStG), ist ausgeschlossen, soweit über die Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheids rechtskräftig entschieden worden ist (wie BFH, Beschluss vom 24. Oktober 1979 – I S 8/79 – BFHE 129, 11 ff.).
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