Sachgebiete: Presse-, Rundfunk-, Medienrecht; Abgabenrecht / VG München, Urt. v. 04.05.2016 – M 6 K 16.652 / (Landesrechtliche) Normen: RBStV
Leitsatz:
Verzichtet ein Rundfunkbeitragsschuldner darauf, eine staatliche Sozialleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV im dafür vorgesehenen ordentlichen Verwaltungsverfahren überhaupt zu beantragen, kann er keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wegen eines besonderen Härtefalls beanspruchen mit der Begründung, er stehe einem Empfänger jener Sozialleistung, die er nicht beantragt, im Falle der Antragstellung aber erhalten müsse, hinsichtlich seiner Bedürftigkeit gleich.
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