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VG München: Genehmigung für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum in einem Erhaltungssatzungsgebiet

Sachgebiet: Wohnrecht; Kommunalrecht / VG München, Urt. v. 09.05.2016 – M 8 K 14.3090 / Landesrechtliche Normen: DVWoR; WoGeV; MiSchuV; BayVwVfG

Leitsätze: 

  1. Eine Verdrängung durch die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum im Sinne von 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i.V.m. § 5 DVWoR (GVBl. 2014, S. 39) ist nicht gegeben, wenn aufgrund vertraglicher – auch für die Rechtsnachfolger bindend – Verpflichtungen gesichert ist, dass für den Zeitraum der Geltung der Erhaltungssatzung und damit des Verbots nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i.V.m. § 5 DVWoR oder darüber hinaus, Mieter des betroffenen Anwesens vor dem Verlust ihrer Wohnungen geschützt sind. Dies gilt umso mehr, als zusätzlich gesetzliche Regelungen – wie hier § 1 MiSchuV vom 10.11.2015 (GVBl. 2015, S. 398) diesen Schutz noch intensivieren.
  2. Soweit die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum derartigen Schutzmechanismen unterworfen ist, kann von ihr auch keine Vorbildwirkung ausgehen, die eine Versagung der begehrten Genehmigung rechtfertigen könnte. Vielmehr verstößt die Versagung der Genehmigung in diesem Fall gegen das Übermaßverbot des Art. 14 Grundgesetz (GG).