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EuG: Das Gericht bestätigt, dass das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) staatliche Beihilfen umfasste

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Es weist die Klage Deutschlands gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem diese folgende Maßnahmen als staatliche Beihilfen eingestufte: (i) die Förderung von Unternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen (eine von ihr gleichwohl gebilligte Beihilfe), und (ii) die Verringerung der EEG-Umlage für bestimmte stromintensive Unternehmen (eine von ihr größtenteils gebilligte Beihilfe)

In diesem Rechtsstreit[1] wendet sich Deutschland gegen die Feststellung der Kommission, dass das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012)[2] staatliche Beihilfen umfasste, auch wenn die Kommission diese Beihilfen letztlich größtenteils gebilligt hatte[3].

Das EEG 2012 sah[4] eine Förderregelung zugunsten der Unternehmen vor, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas erzeugen (EEG-Strom). Es garantierte diesen Erzeugern einen höheren Preis als den Marktpreis. Zur Finanzierung dieser Fördermaßnahme sah es eine „EEG-Umlage“ zulasten der Versorger vor, die Letztverbraucher belieferten; in der Praxis wurde sie auf die Letztverbraucher abgewälzt[5]. Bestimmte Unternehmen wie die stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes („SIU“) konnten jedoch in den Genuss einer Begrenzung dieser (abgewälzten) Umlage kommen, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Die EEG-Umlage war den überregionalen Übertragungsnetzbetreibern von Hoch- und Höchstspannungsnetzen (ÜNB) zu zahlen, die den EEG-Strom zu vermarkten hatten.

In ihrem Beschluss vom 25. November 2014[6] stellte die Kommission fest, dass die im EEG 2012 vorgesehene Förderung von Unternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten, zwar eine staatliche Beihilfe darstelle, aber mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Zudem stufte sie die Verringerung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen als staatliche Beihilfe ein. Da sie der Ansicht war, dass die Verringerungen größtenteils mit dem Unionsrecht vereinbar seien, ordnete sie nur die Rückforderung eines begrenzten Teils an.

In seinem heutigen Urteil weist das Gericht alle Argumente zurück, mit denen Deutschland die Nichtigerklärung der Feststellung der Kommission zu erreichen sucht, dass das EEG 2012 staatliche Beihilfen umfasste. Es weist deshalb die Klage insgesamt ab.

Das Gericht stellt fest, dass die Kommission zu Recht angenommen hat, dass die Verringerung der EEG-Umlage den stromintensiven Unternehmen einen Vorteil im Sinne der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen verschaffte. Sie befreite diese Unternehmen nämlich von einer Belastung, die sie normalerweise hätten tragen müssen. Die Beweggründe einer Beihilfemaßnahme reichen nicht aus, um die Einstufung dieser Maßnahme als Beihilfe von vornherein auszuschließen.

Zudem ist die Kommission zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass im Rahmen des EEG 2012 staatliche Mittel zum Einsatz kamen.

Die aus dem EEG 2012 resultierenden Mechanismen sind nämlich hauptsächlich das Ergebnis der Umsetzung einer vom Staat durch das EEG 2012 festgelegten Politik zur Unterstützung der Erzeuger von EEG-Strom. Erstens bleiben die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten und von den ÜNB gemeinsam verwalteten Gelder unter dem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand, zweitens sind die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Beträge Gelder unter Einsatz staatlicher Mittel, die einer Abgabe gleichgestellt werden können, und drittens lassen die Befugnisse und Aufgaben der ÜNB den Schluss zu, dass sie nicht für eigene Rechnung und frei handeln, sondern als Verwalter einer aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe, die einer eine staatliche Konzession in Anspruch nehmenden Einrichtung gleichgestellt sind.

Insoweit hebt das Gericht hervor, dass sich das EEG 2012 wesentlich von dem Mechanismus unterscheidet, der mit dem vorangegangenen deutschen Gesetz geschaffen wurde. Dieses Gesetz war Gegenstand des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache PreussenElektra[7], in dem er das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe verneinte. Die Gelder, um die es in der Rechtssache PreussenElektra ging, waren nämlich nicht als staatliche Mittel anzusehen, weil sie zu keinem Zeitpunkt unter staatlicher Kontrolle standen und weil es keinen Mechanismus (wie den hier in Rede stehenden) gab, der vom Staat zum Ausgleich der sich aus der Abnahmepflicht ergebenden Mehrkosten geschaffen und geregelt wurde und mit dem der Staat den privaten Versorgern die vollständige Deckung ihrer Mehrkosten garantierte.

EuG, Pressemitteilung v. 10.05.2016 zum U. v. 10.05.2016, Rs. T-47/15 (Deutschland/Kommission)

Redaktioneller Hinweis: Stellungnahmen zum Urteil.

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[1] Deutschland hatte bereits zuvor eine Klage gegen den Beschluss erhoben, mit dem die Kommission das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf das EEG 2012 eröffnet hatte. Nachdem die Kommission den dieses Verfahren beendenden Beschluss (der im vorliegenden Rechtsstreit angefochten wird, siehe Fn. 3) erlassen hatte, nahm Deutschland seine Klage jedoch zurück (vgl. Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2015, Deutschland/Kommission, T-134/14). Ferner hatten verschiedene Unternehmen 50 weitere Klagen gegen den Eröffnungsbeschluss erhoben. Diese Verfahren wurden 2015 abgeschlossen, weil die Unternehmen die Klagen zurücknahmen oder weil diese nach dem Erlass des das förmliche Prüfverfahren beendenden Beschlusses durch die Kommission gegenstandslos geworden waren. Gegenwärtig sind beim Gericht zehn weitere Klagen verschiedener Unternehmen gegen den verfahrensbeendend verfahrensbeendenden Beschluss anhängig. Diese Rechtssachen wurden bis zur Verkündung des heutigen Urteils des Gerichts ausgesetzt.

[2] Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. 2011 I S. 1634).

[3] Beschluss (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] (ABl. 2015, L 250, S. 122, vgl. auch Pressemitteilung IP/14/2122 der Kommission).

[4] Dieses Gesetz galt vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2014. Ab dem 1. August 2014 wurde es durch das EEG 2014 ersetzt, das die Kommission mit Beschluss vom 23. Juli 2014 billigte (vgl. Pressemitteilung IP/14/867 der Kommission).

[5] Diese Belastung machte 20 bis 25 % des Gesamtbetrags der Rechnung eines durchschnittlichen Letztverbrauchers aus.

[6] Siehe Fn. 3.

[7] Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, vgl. auch Pressemitteilung Nr. 10/2001: Eine Abnahmepflicht zu Mindestpreisen ist nicht schon deshalb eine staatliche Beihilfe, weil sie gesetzlich vorgeschrieben ist).