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BVerwG: Auch die Entscheidung über die Schließung einer gleichermaßen im Bundes- und im Landesverwaltungsverfahrensgesetz bestehenden Lücke ist revisibel

Sachgebiet: Verfahrens- und Prozessrecht / BVerwG, Urt. v.  11.05.2016 – 10 C 8.15

Leitsätze:

  1. Nach § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist auch die Entscheidung über die Schließung einer gleichermaßen im Bundes- und im Landesverwaltungsverfahrensgesetz bestehenden Lücke revisibel.
  1. § 49a Abs. 3 VwVfG ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt.
  1. Bei der Entscheidung über ein Absehen von Zinsen nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG ist der Umstand, wer das Entstehen der Überzahlung zu vertreten hat, auch außerhalb des Anwendungsbereichs des dort genannten Regelbeispiels zu berücksichtigen.