Sachgebiet: Verfahrens- und Prozessrecht / BVerwG, Urt. v. 11.05.2016 – 10 C 8.15
Leitsätze:
- Nach § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist auch die Entscheidung über die Schließung einer gleichermaßen im Bundes- und im Landesverwaltungsverfahrensgesetz bestehenden Lücke revisibel.
- § 49a Abs. 3 VwVfG ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt.
- Bei der Entscheidung über ein Absehen von Zinsen nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG ist der Umstand, wer das Entstehen der Überzahlung zu vertreten hat, auch außerhalb des Anwendungsbereichs des dort genannten Regelbeispiels zu berücksichtigen.