Gesetzgebung

Landtag: Gesetzentwurf für ein Bayerisches Betreuungsgeldgesetz (BayBtGG) – Beschlussempfehlung

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Betreuungsgeld_Fotolia_74542144_S_copyright - passDer federführende Ausschuss hat zu o.g. Gesetzentwurf der Staatsregierung die Beschlussempfehlung mit Bericht vorgelegt (LT-Drs. 17/11443 v. 12.05.2016 [PDF]). Er hat Zustimmung empfohlen.

Der Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen hat Zustimmung mit der Maßgabe verschiedener Inkrafttretenszeitpunkte empfohlen. So soll der am 01.01.2015 beginnende Übergangszeitraum (Art. 9 Abs. 1) am 22.06.2016 enden, teilweise soll das BayBtGG erst am 22.06.2016 in Kraft treten.

Im Übergangszeitraum wird vom Erfordernis der Durchführung einer Früherkennungsuntersuchung abgesehen, da diese keine Voraussetzung für einen Leistungsbezug auf Grundlage des BEEG war. Insofern möchte die Übergangsregelung sicherstellen, dass diese neue Anspruchsvoraussetzung nicht zu Bezugslücken im Übergangszeitraum führt. Für neue Leistungsbezüge nach Ende des Übergangszeitraums müssen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Der gewählte Stichtag 1. Januar 2015 schaffe Rechtssicherheit und soll die Auswirkungen auf den Haushalt sowie den Vollzugsaufwand begrenzen, so die Gesetzesbegründung. Anträge auf Leistungen für den Übergangszeitraum müssen spätestens am 22.09.2016 bei den Behörden eingehen.

Das BayBtGG soll im Wesentlichen rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft treten. Die Rückwirkung will sicherstellen, dass die Eltern, die aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kein Betreuungsgeld des Bundes mehr erhalten konnten, vom Bayerischen Betreuungsgeld profitieren. Eine Lücke im Leistungsbezug soll vermieden werden.

Das BVerfG hatte mit Urteil v. 21.07.2015 entschieden, dass die §§ 4a-4d BEEG nicht mit Art. 72 Abs. 2 GG vereinbar und nichtig sind, weil dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld fehle. Der Bund hatte die §§ 4a-4d BEEG durch das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes v. 15.02.2013 (BGBl I S. 254) eingeführt; diese sahen seit dem 01.08.2013 für die ab dem 01.08.2012 geborenen Kinder ein monatliches Betreuungsgeld in Höhe von 150 Euro vor. Diese Regelung soll mit dem BayBtGG – rückwirkend zum 01.01.2015 – im Wesentlichen auf Landesebene fortgeführt werden.

Art. 7 (OWis) und 8a BayBtGG (Änderung anderer Rechtsvorschriften) sollen gemäß Beschlussempfehlung am 22.06.2016 in Kraft treten.

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Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto: (c) Coloures-pic – Fotolia.com