Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass die Schadenersatzklage der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein unzulässig ist und die Klägerin mit ihrem Begehr keinen Anspruch auf Zugang zu deutschen Gerichten hat.
Bundesinnenminister Thomas de Maizière begrüßt das Urteil:
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil für Klarheit und Rechtssicherheit bei Schiedsvereinbarungen im Sport gesorgt. Das ist erfreulich. Zu Recht hebt der Bundesgerichtshof hervor, dass die mit der Sportschiedsgerichtsbarkeit verbundenen Vorteile gleichermaßen dem Verband wie auch dem Athleten zugutekommen. Aus diesem Grund haben wir auch mit unserem Antidopinggesetz die Sportgerichtsbarkeit gestärkt. Die Reformbemühung der CAS sollten allerdings wegen des Urteils nicht nachlassen.“
Mit seinem Urteil stellt der BGH fest, dass die International Skating Union (ISU) durch das Verlangen auf Abschluss einer Schiedsvereinbarung gegenüber Frau Pechstein ihre marktbeherrschende Stellung nicht missbraucht hat. Zudem gewährleiste Zusammensetzung und Verfahrensordnung des Court of Arbitration (CAS) ein unparteiliches Verfahren. Die Verfahrensordnung des CAS sorge für die Überparteilichkeit und Unabhängigkeit der Entscheidungen. Schiedsrichter könnten als befangen abgelehnt und das schweizerische Bundesgericht als zuständiges Zivilgericht angerufen werden.
BMI, Pressemitteilung v. 07.06.2016