Aktuelles

StMI: Herrmann zum Nachzug von syrischen Familienangehörigen

©pixelkorn - stock.adobe.com

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann zum Nachzug von syrischen Familienangehörigen: Prognose des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge besorgniserregend – Folge falscher Entscheidungspraxis und völlig unbefriedigender Verfahrensabläufe

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann hat die Prognose des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass Deutschland aufgrund des Familiennachzugs mit weiteren hunderttausenden Flüchtlingen aus Syrien rechnen müsse, als überaus besorgniserregend bezeichnet. Dies sei die Folge einer falschen Entscheidungspraxis des Bundesamtes:

Es werden immer noch zu viele Syrer als politische Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt. Wer lediglich vor den akuten Auswirkungen eines Bürgerkriegs flieht, hat nach europäischem und deutschem Asylrecht lediglich Anspruch auf einen subsidiären Schutzstatus, für den das europäische Recht keinen Familiennachzug vorsieht. Die darüberhinausgehende deutsche Sonderregelung ist zunächst für zwei Jahre ausgesetzt.“

Herrmann erkennt zwar an, dass die vor allem auf bayerischen Druck Mitte März 2016 erfolgte Verfahrensänderung beim BAMF endlich Auswirkungen zeigt. Wurden bis dahin nahezu alle syrischen Flüchtlinge lediglich nach Ausfüllen eines Formblatts ohne mündliche Anhörung als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt, müssen sich diejenigen, die seitdem einen Asylantrag stellen, wieder einer mündlichen Anhörung unterziehen, in der die Fluchtgründe im Einzelnen nachgeprüft werden können. Das hat dazu geführt, dass der Anteil der subsidiär schutzberechtigten Syrern von März mit lediglich 2,3 Prozent auf 28,5 Prozent im Mai bundesweit deutlich gestiegen ist, in Bayern von 1,4 Prozent auf 18,3 Prozent (jeweils bezogen auf die in diesem Monat ergangenen Asylentscheidungen).

Herrmann: „Unverständlich ist mir, wie es sein kann, dass der Anteil subsidiär Schutzberechtigter in Bayern deutlich niedriger ist als bundesweit. Die Verfolgungssituation kann hier nicht anders sein.“

Anders als Menschen mit Asyl- oder Flüchtlingsstatus bekommen subsidiär Schutzberechtigte nur eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die verlängert werden kann. Das deutsche Sonderrecht auf Familiennachzug wurde nach langer Diskussion in der Koalition durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 für Personen mit subsidiärem Schutz für zwei Jahre ausgesetzt. Der Bayerische Innenminister kündigte an, die nach wie vor unbefriedigende Entscheidungspraxis beim BAMF in der kommenden Woche auch auf der Innenministerkonferenz im saarländischen Mettlach zu thematisieren.

StMI, Pressemitteilung v. 08.06.2016

Redaktionelle Anmerkung

Die Regelungen zum Familiennachzug gehörten zu den umstrittensten Regelungen des sog. Asylpakets II, dessen Teil I, das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, am 17.03.2016 in Kraft getreten ist (Teil II des Asylpakets II betrifft die Einstufung von Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten – hierzu steht die Zustimmung des Bundesrates noch aus).

Im Hinblick auf die Einschränkung des Familiennachzugs wurde folgende Regelung getroffen:

Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, denen nach Inkrafttreten des Gesetzes (17.03.2016) eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wird, wird für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgesetzt. Das gilt auch für minderjährige subsidiär Schutzberechtigte. Nach Ablauf der zwei Jahre tritt automatisch die alte Rechtslage, die seit dem 1. August 2015 für den Familiennachzug galt, wieder in Kraft. Zum 1. August 2015 hatte das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung v. 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386) den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten erleichtert und anerkannten Asylbewerbern und Flüchtlingen gleichgestellt.

Die feste zeitliche Befristung des eingeschränkten Familiennachzugs auf zwei Jahre bedeutet, dass beispielsweise der Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten, dem ein Jahr nach Inkrafttreten der Einschränkung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, nur ein Jahr ausgesetzt ist.

Die Regelung bedeutet auch, dass es nicht zu einer Einschränkung des Familiennachzugs kommt zu subsidiär Schutzberechtigten, denen bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes dieser Status zuerkannt worden war.

Trotz Aussetzen des Familiennachzugs bleiben Aufnahmen von Familienangehörigen aus humanitären Gründen nach §§ 22 und 23 AufenthG weiterhin möglich. Das gilt nicht nur für den Nachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten.