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BayVGH: Die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Rundfunkprogrammen muss im festgesetzten Versorgungsgebiet selbst gesichert sein

Sachgebiet: Presse-, Rundfunk-, Medienrecht / BayVGH, Urt. v. 15.06.2016 – 7 B 15.1490 / Weitere Schlagworte: lokale Rundfunkangebote; Zuteilung von UKW-Frequenzen; Vergleichbarkeit von UKW-Frequenzen in Bezug auf die Versorgung; Überreichweiten (sog. “Overspill”) / Landesrechtliche Normen: BayMG

Leitsatz:

Bei der Organisation lokaler Rundfunkangebote ist auf tragfähige wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu achten (Art. 25 Abs. 3 Satz 1 BayMG). Die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Rundfunkprogrammen der Rundfunkanbieter muss dabei im festgesetzten Versorgungsgebiet (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayMG) selbst gesichert sein. Für die Beurteilung der Vergleichbarkeit von UKW-Frequenzen in Bezug auf die Versorgung des Versorgungsgebiets kommt es daher auf etwaige Überreichweiten (sog. “Overspill”) einzelner Frequenzen, die auf andere Versorgungsgebiete ausstrahlen, nicht an.

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