Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / BGH, Beschl. v. 16.06.2016 – V ZB 12/15
Leitsatz:
Erklärt der Betroffene dem Haftrichter, Angehöriger eines anderen als des im Haftantrag genannten Zielstaates der Abschiebung zu sein, muss dieser bei der beteiligten Behörde nachfragen, worauf sich ihre Erwartung gründet, den Betroffenen in der beantragten Haftzeit abschieben zu können. Unterlässt der Haftrichter eine solche Nachfrage, verletzt er seine Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG.
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