Aktuelles

EuGH: Die mit der Androhung der Nichtigkeit verbundene Verpflichtung, grenzüberschreitende Rechnungen in einer bestimmten Sprache zu erstellen, verstößt gegen das Unionsrecht

©pixelkorn - stock.adobe.com

Die Parteien müssen die Möglichkeit haben, solche Rechnungen in einer anderen, ihnen geläufigen Sprache abzufassen, die gleichermaßen verbindlich ist wie die vorgeschriebene Sprache

Diese Rechtssache betrifft einen Rechtsstreit zwischen New Valmar, einer Gesellschaft mit Sitz im niederländischen Sprachgebiet Belgiens, und Global Pharmacies Partner Health (GPPH), einer in Italien ansässigen Gesellschaft, wegen unbezahlter Rechnungen. GPPH hat die Nichtigkeit dieser Rechnungen mit der Begründung geltend gemacht, dass diese gegen Sprachvorschriften verstießen, die ihrer Ansicht nach zwingendes belgisches Recht darstellen. Nach einer flämischen Regelung müssen nämlich Unternehmen mit Sitz in dem genannten Sprachgebiet die niederländische Sprache verwenden, wenn sie u. a. gesetzlich vorgeschriebene Urkunden und Papiere abfassen. Alle Standardangaben und die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den genannten Rechnungen waren aber nicht in niederländischer, sondern in italienischer Sprache abgefasst. Im Lauf des Verfahrens übermittelte New Valmar GPPH eine niederländische Übersetzung der Rechnungen. Das mit dieser Sache befasste belgische Gericht weist darauf hin, dass die streitigen Rechnungen gleichwohl nach wie vor nichtig seien.

New Valmar stellt nicht in Abrede, dass die Rechnungen gegen die Sprachenregelung verstoßen. Sie macht jedoch u. a. geltend, dass Letztere gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen die Vorschriften über den freien Warenverkehr verstoße. Vor diesem Hintergrund hat die Rechtbank van koophandel te Gent (Handelsgericht Gent) dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die fragliche Sprachenregelung tatsächlich eine Beschränkung des freien Warenverkehrs in der Europäischen Union darstellt.

Indem eine Regelung den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit vorenthält, eine Sprache, die sie alle beherrschen, für die Abfassung ihrer Rechnungen frei zu wählen, und indem sie ihnen eine Sprache vorschreibt, die nicht zwingend derjenigen entspricht, deren Verwendung sie für ihre vertraglichen Beziehungen vereinbart haben, kann eine solche Regelung die Gefahr des Bestreitens und der Nichtzahlung der Rechnungen erhöhen. Die Rechnungsempfänger könnten nämlich dazu verleitet sein, sich auf ihr tatsächliches oder vorgebliches Unvermögen zu berufen, den Inhalt dieser Rechnungen zu verstehen, um deren Zahlung zu verweigern.

Umgekehrt könnte der Empfänger einer in einer anderen als der niederländischen Sprache abgefassten Rechnung in Anbetracht der absoluten Nichtigkeit einer solchen Rechnung dazu verleitet sein, deren Gültigkeit allein aus diesem Grund zu bestreiten, und zwar selbst dann, wenn diese Rechnung in einer Sprache abgefasst worden wäre, die er versteht. Eine solche Nichtigkeit könnte außerdem für den Rechnungsaussteller zu erheblichen Unannehmlichkeiten führen, so u. a. zum Verlust von Verzugszinsen.

Zu der Frage, ob eine solche Regelung durch ein oder mehrere legitime Ziele gerechtfertigt ist, stellt der Gerichtshof fest, dass sie zum einen ermöglicht, den allgemeinen Gebrauch der niederländischen Sprache bei der Abfassung offizieller Dokumente wie Rechnungen zu wahren, und zum anderen die Überprüfung solcher Dokumente durch die zuständigen nationalen Behörden erleichtern kann.

Um den Anforderungen des Unionsrechts zu entsprechen, muss die Regelung jedoch außerdem in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen stehen.

Im vorliegenden Fall würde aber eine Regelung eines Mitgliedstaats, die für die Abfassung von Rechnungen bezüglich grenzüberschreitender Geschäfte nicht nur die Verwendung der Amtssprache dieses Mitgliedstaats vorschriebe, sondern darüber hinaus auch eine verbindliche Fassung solcher Rechnungen in einer anderen, allen Vertragsparteien geläufigen Sprache zuließe, den freien Warenverkehr weniger beeinträchtigen als die fragliche Regelung und wäre dennoch geeignet, die Erreichung der genannten Ziele zu gewährleisten.

Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die fragliche Regelung über das hinausgeht, was zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele erforderlich ist, und daher nicht als verhältnismäßig angesehen werden kann.

EuGH, Pressemitteilung v. 21.06.2016 zum U. v. 21.06.2016, Rs. C-15/15 (New Valmar BVBA/Global Pharmacies Partner Health Srl)