Gesetzgebung

GVBl (8/2016): Bayerisches Betreuungsgeldgesetz (BayBtGG) verkündet

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Das Bayerisches Betreuungsgeldgesetz (BayBtGG) vom 14.06.2016 wurde am 21.06.2016 verkündet (GVBl S. 94). Es tritt am im Wesentlichen rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft, im Übrigen am 22.06.2016.

Das BVerfG hatte mit Urteil v. 21.07.2015 entschieden, dass die §§ 4a-4d BEEG nicht mit Art. 72 Abs. 2 GG vereinbar und nichtig sind, weil dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld fehle. Der Bund hatte die §§ 4a-4d BEEG durch das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes v. 15.02.2013 (BGBl I S. 254) eingeführt; diese sahen seit dem 01.08.2013 für die ab dem 01.08.2012 geborenen Kinder ein monatliches Betreuungsgeld in Höhe von 150 Euro vor. Diese Regelung wird mit dem BayBtGG – rückwirkend zum 01.01.2015 – im Wesentlichen auf Landesebene fortgeführt. Im Unterschied zum Betreuungsgeld des Bundes ist der Bezug des Bayerischen Betreuungsgeldes an die Durchführung einer Früherkennungsuntersuchung gebunden. Für einen Übergangszeitraum wird von diesem Erfordernis abgesehen (Genaueres zum Übergangszeitraum: hier).

Ass. iur. Klaus Kohnen