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BayVGH: Kein familienrechtlich unzulässiger Ehedoppelname über Namensänderung

Sachgebiet: Personenordnungs- und Datenschutzrecht / BayVGH, Urt. v. 22.06.2016 – 5 BV 15.1819

Leitsatz: 

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 NamÄndG dient weder dazu, die bürgerlich-rechtliche Namenswahl der Ehegatten nach § 1355 BGB nachzubessern, noch dazu, die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für einen Ausschluss von Ehe- bzw. Familiendoppelnamen zu revidieren.