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StMAS: Bayerisches Betreuungsgeld – Familienministerin Müller: „Jetzt ist die Wahlfreiheit in Bayern wiederhergestellt!“

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Seit heute ist das Gesetz zum Bayerischen Betreuungsgeld in Kraft. Es unterstützt alle Eltern, die die Betreuung ihres ein- oder zweijährigen Kindes selbst übernehmen oder privat organisieren. Bayerns Familienministerin Emilia Müller hat in München die ersten Bescheide für zwei Familien persönlich übergeben:

Jede Familie im Freistaat soll selbst entscheiden können, was für ihre Kinder das Beste ist. Wir unterstützen alle, denn Wahlfreiheit in der Kinderbetreuung ist für uns ein zentrales Element der Familienpolitik“, so die Ministerin.

Anspruch auf das Bayerische Betreuungsgeld hat, wer seine Hauptwohnung in Bayern hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und für dieses Kind keinen Platz in der öffentlich geförderten Kindertagesbetreuung in Anspruch nimmt. Das Betreuungsgeld beträgt 150 Euro monatlich für jedes Kind. Die Eltern können es vom 15. bis zum Ende des 36. Lebensmonats ihres Kindes beziehen.

Die Staatsregierung hat zudem sichergestellt, dass es zu keinen Bezugslücken zwischen der bisherigen Bundes- und der jetzigen Landesleistung kommt.

Es gibt einen Übergangszeitraum, der am 1. Januar 2015 beginnt und am 22. Juni 2016 endet. Den Antrag auf das Bayerische Betreuungsgeld für diesen Übergangszeitraum müssen Eltern spätestens bis zum 22. September 2016 beim ZBFS einreichen“, erklärte Müller.

Das zuständige Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) hat daher in den letzten Wochen bereits rund 101.000 Anträge verschickt.

Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das Betreuungsgeld finden Sie hier:
http://www.betreuungsgeld.bayern.de

StMAS, Pressemitteilung v. 22.06.2016

Redaktionelle Anmerkung

Das BVerfG hatte mit Urteil v. 21.07.2015 entschieden, dass die §§ 4a-4d BEEG nicht mit Art. 72 Abs. 2 GG vereinbar und nichtig sind, weil dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld fehle. Der Bund hatte die §§ 4a-4d BEEG durch das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes v. 15.02.2013 (BGBl I S. 254) eingeführt; diese sahen seit dem 01.08.2013 für die ab dem 01.08.2012 geborenen Kinder ein monatliches Betreuungsgeld in Höhe von 150 Euro vor. Diese Regelung wird mit dem BayBtGG – rückwirkend zum 01.01.2015 – im Wesentlichen auf Landesebene fortgeführt. Im Unterschied zum Betreuungsgeld des Bundes ist der Bezug des Bayerischen Betreuungsgeldes an die Durchführung einer Früherkennungsuntersuchung gebunden. Für einen Übergangszeitraum wird von diesem Erfordernis abgesehen (Genaueres zum Übergangszeitraum: hier).