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VG Ansbach: Kein Public-Viewing in der Gustavstraße in Fürth während der Fußball EM 2016

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Die 4. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach hat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Wolfgang Heilek am 22. Juni 2016 durch Beschluss den Eilantrag eines Gaststättenbetreibers auf Sperrzeitverkürzung für seine Außenfläche in der Gustavstraße in Fürth abgelehnt.

Beantragt wurde die Verkürzung der Sperrzeit für die Zeit der laufenden Fußball Europameisterschaft in Frankreich vom 10. Juni – 10. Juli 2016.

Die Bundesregierung hat zum Zweck der bundeseinheitlichen Handhabung eigens für die Public-Viewing-Veranstaltungen in dieser Zeit eine Lärmschutzverordnung (EM2016LärmSchV) erlassen. Allerdings besteht für die Betreiber von Gaststätten kein Anspruch auf eine Sperrzeitverkürzung für die Freischankflächen, sondern diese steht im Ermessen der jeweiligen Gemeinde. Die Stadt Fürth hatte eine Sperrzeitverkürzung im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung in der Gustavstraße abgelehnt.

Das VG Ansbach bestätigte nun in dem Eilverfahren die ablehnende Entscheidung der Stadt Fürth. Ein Ermessensfehler durch die Stadt wurde nicht gesehen. Der Lärmschutz für die Anwohner im Bereich der Gustavstraße ist bereits seit vielen Jahren ein Hauptstreitgegenstand, der neben dem VG Ansbach auch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München mit zahlreichen Gerichtsverfahren beschäftigte.

Auch wenn in anderen Teilen des Stadtgebietes Fürth Public-Viewing-Übertragungen zugelassen wurden, so sah das VG Ansbach die Gesamtabwägung der Stadt für den besonders sensiblen Bereich der Gustavstraße als ermessensfehlerfrei an.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach kann innerhalb von 2 Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde eingelegt werden, über die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München zu entscheiden hätte.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 22.06.2016 zum B. v. 22.06.2016

Redaktioneller Hinweis: Vgl. auch die Meldung des StMUV v. 08.06.2016.