Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes / BVerwG, Urt. v. 23.06.2016 – 2 C 17.14 / Weitere Schlagworte: Amtsunabhängige Mindestversorgung; Alimentationspflicht; Entgelt; Arbeitsentgeltgleichheit; mittelbare Diskriminierung
Leitsatz:
Das Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 BeamtVG ist auch für die Zeit vor dem 01.03.2009 – d.h. für die Zeit vor dem Inkrafttreten von § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG – nicht um Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge nach den § 50a Abs. 1, § 50b Abs. 1 und § 50e BeamtVG zu erhöhen.
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