Sachgebiet: Hochschulrecht / BVerwG, Urt. v. 30.06.2016 – 5 C 30.15
Leitsätze:
- Rechtsvorschrift im Sinne von § 18b Abs. 5 Satz 3 BAföG ist jede von einem autorisierten Normgeber auf Außenwirkung gegenüber den Auszubildenden gerichtete abstrakt-generelle Vorgabe, die diese als verbindlich ansehen müssen, um ihre Ausbildung erfolgreich bestreiten zu können. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet keine Auslegung, die den Begriff der Rechtsvorschrift auf formelle Gesetze beschränkt.
- Die gesetzliche Vermutung einer Prüfungszeit von drei Monaten im Sinne des § 18b Abs. 5 Satz 4 Halbs. 2 BAföG ist widerlegt, wenn für die Prüfung im Regelfall eine längere oder kürzere Zeit als drei Monate erforderlich ist.
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