Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf für ein Bayerisches Krebsregistergesetz (BayKRegG) eingebracht

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Krebs_Fotolia_96172433_S_copyright - passDie Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf (LT-Drs. 17/12630 v. 19.07.2016) eingebracht, der die Ablösung des bisherigen – epidimologisch ausgerichteten – Krebsregistergesetzes (genaue Bezeichnung: Gesetz über das bevölkerungsbezogene Krebsregister Bayern – BayKRG) durch ein neues BayKRegG vorsieht, das neben den epidemiologischen Daten weitere Daten von der Diagnose über einzelne Behandlungsschritte und die Nachsorge bis hin zu Rückfällen, Überleben und Tod erfassen soll.

In Bayern existiert bereits ein flächendeckendes epidemiologisches Krebsregister, dessen rechtliche Voraussetzungen im BayKRG festgelegt sind. Die dort vorwiegend geregelte epidemiologische Krebsregistrierung dient der bevölkerungsbezogenen Analyse. Dazu werden Erkenntnisse über Auftreten und Häufigkeit von Krebserkrankungen, ihre Verteilung nach Alter, Geschlecht und Wohnort der Patientinnen und Patienten sowie über deren Überlebenszeit gewonnen. Für die klinische Krebsregistrierung sollen nun neben den epidemiologischen Daten weitere Daten von der Diagnose über einzelne Behandlungsschritte und die Nachsorge bis hin zu Rückfällen, Überleben und Tod erfasst werden.

Grund für die Gesetzesinitiative

Um die onkologische Versorgung in Deutschland zu verbessern, wurde 2012 der Nationale Krebsplan entworfen, der vier vorrangige Handlungsfelder definiert:

  1. Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung,
  2. Weiterentwicklung der onkologischen Versorgungsstrukturen und der Qualitätssicherung,
  3. Sicherstellung einer effizienten onkologischen Behandlung,
  4. Stärkung der Patientenorientierung/Patienteninformation.

Besondere Priorität für die Optimierung der Versorgungsstrukturen und Behandlungsqualität wird dabei dem flächendeckenden Ausbau der klinischen Krebsregistrierung beigemessen. Daher hat der Bundestag am 31.01.2013 das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister“ (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz – KFRG) verabschiedet, das am 09.04.2013 in Kraft getreten ist (BGBl. I S. 617 ff.). Hierbei wurde § 65c SGB V neu eingefügt, der den Rahmen der klinischen Krebsregistrierung festlegt. Nach § 65c Abs. 1 Satz 6 SGB V sind die notwendigen Bestimmungen für die Einrichtung und den Betrieb der Krebsregister einschließlich der datenschutzrechtlichen Regelungen durch Landesrecht zu treffen. Ziel einer landesgesetzlichen Regelung ist die Stärkung der klinischen Krebsregistrierung unter Beibehaltung der epidemiologischen Krebsregistrierung. Auf Landesebene sollen Strukturen geschaffen werden, mit deren Hilfe die Früherkennung sowie die onkologische Versorgung weiter verbessert und eine effektive Qualitätssicherung ermöglicht werden. Zudem sind ein länderübergreifender Datenaustausch zu ermöglichen und der Schutz der sensiblen Gesundheitsdaten zu gewährleisten.

Bayern komme seiner Verpflichtung nach § 65c SGB V nach, indem ein integriertes klinisch-epidemiologisches Register für ganz Bayern geschaffen wird, das auf den vorhandenen Strukturen aufbaue, so die Begründung zum Gesetzentwurf. Das Bayerische Krebsregister soll am Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) konzentriert werden. Die Expertise der bisherigen klinischen Krebsregister bleibe erhalten, da die bisherigen Krebsregister als Regionalzentren des Bayerischen Krebsregisters fungieren sollen.

Um die neue Struktur und das deutlich erweiterte Tätigkeitsspektrum des bayernweiten klinisch-epidemiologischen Registers abzubilden, werde das BayKRG durch das vorliegende Gesetz abgelöst, so die Begründung zum Gesetzentwurf.

Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Bayerisches Krebsregistergesetz (BayKRegG), LT-Drs. 17/12630 v. 19.07.2016

  • Verfahrensverlauf, aktueller Stand, ggfls. Stellungnahmen zum Gesetzentwurf: hier. Zur Vorgangsmappe des Landtags mit den amtlichen Dokumenten: hier (PDF).
  • Im Dokumentationssystem des Bayerischen Landtags ist der Gesetzentwurf wie folgt verschlagwortet: Bayerisches Krebsregister; Organisation; Begriffsbestimmungen; Meldepflicht, Belehrungspflicht; Widerspruchsrecht; Auskunftsrecht; Auswertung Todesbescheinigungen; Melderegisterabgleich; Daten aus Verfahren zur Krebsfrüherkennung; Verarbeitung von Daten aus Studien; Speicherung, Pseudonymisierung; behandlungsbezogener Datenabruf; Datennutzung durch Dritte; Registerbeirat; Löschung der Identitätsdaten; Ordnungswidrigkeiten; Verordnungsermächtigungen; Übergangsbestimmungen; Änderung der Landesämterverordnung (§ 1); Außerkrafttreten des Gesetzes über das bevölkerungsbezogene Krebsregister Bayern

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) crevis – Fotolia.com