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VG Augbsurg: Gericht bestätigt Verlegung einer Versammlung der „Bürgerinitiative Ausländerstopp Augsburg“ auf Prinzregentenplatz

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Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom heutigen Tag einen Eilantrag der „Bürgerinitiative Ausländerstopp Augsburg“ (Veranstalterin) gegen die Verlegung ihrer für den 8. August 2016 geplanten Versammlung vom Rathausplatz auf den Prinzregentenplatz abgelehnt.

Die Veranstalterin hat bei der Stadt Augsburg eine öffentliche Versammlung am Rathausplatz zum Thema „Die Lüge vom Frieden“ mit etwa 20 Teilnehmern angemeldet. Mit Bescheid vom 2. August 2016 ordnete die Stadt Augsburg an, dass die Kundgebung am Prinzregentenplatz durchgeführt werden könne. Der Rathausplatz stehe als Veranstaltungsort nicht zur Verfügung. Er werde in vollem Umfang im Rahmen des Friedensfests durch die Friedenstafel und die bestehende Gastronomie belegt. Durch eine weitere Veranstaltung mit dem geplanten Inhalt würde eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation geschaffen. Gleiches gelte für den als alternativen Standort angegebenen Moritzplatz. Andere im Kooperationsgespräch angebotene Plätze habe die Veranstalterin abgelehnt.

Gegen die Anordnung wandte sich die Veranstalterin erfolglos mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Augsburg. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Verlegung der Veranstaltung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Auf der Grundlage der für das Gericht nachvollziehbaren polizeilichen Gefahrenprognose sei davon auszugehen, dass bei einer Durchführung der Kundgebung auf dem Rathaus- oder Moritzplatz die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet sei. Beide Plätze seien durch anderweitige Veranstaltungen fast vollständig belegt. Die Durchführung der von der Veranstalterin angemeldeten Kundgebung sei damit nicht gefahrlos möglich. Insbesondere sei es nicht möglich, die Veranstaltungen in ausreichendem Maß zu trennen. Angesichts des begrenzten Platzangebots und der zahlreichen Aufbauten könne die Polizei nicht gewährleisten, dass erhebliche Störungen verhindert bzw. ausgeschlossen werden.

Gegen den Beschluss (Au 1 S 16.1112) steht der Veranstalterin die Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu.

VG Ausgburg, Pressemitteilung v. 04.08.2016 zum B. v. 04.08.2016, Au 1 S 16.1112

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