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VG Ansbach: Zustimmungsverweigerung des Personalrats zur Kündigung von Personalratsmitgliedern – Verfahren zur Ersetzung der Zustimmungen

In zwei Verfahren beschäftigte sich die personalvertretungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgericht Ansbach unter dem Vorsitz von Gerichtspräsident Olgierd Adolph heute mit der außerordentlichen Kündigung von zwei Klinikmitarbeitern.

Im ersten Fall (AN 8 P 16.00518) ging es um die Zustimmung des Personalrats zu einer außerordentlichen Kündigung eines aufgrund starker psychischer Belastung handgreiflich gewordenen Pflegers des Bezirksklinikums Ansbach. Für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung bedarf es, wenn ein Personalratsmitglied gekündigt werden soll, der vorherigen Zustimmung des örtlichen Personalrats. Dieser hatte seine Zustimmung im zu entscheidenden Fall verweigert. Die Arbeitgeberseite hat daraufhin das Verwaltungsgericht Ansbach zur Ersetzung der Zustimmung nach § 47 Abs. 2 Satz 2 BayPVG angerufen.

Es stellte sich heraus, dass der betroffene Pfleger lediglich Ersatzmitglied des örtlichen Personalrats war und das auch nach der Neuwahl zum 1. August 2016 weiterhin nur ist, ohne dass ein Vertretungsfall bislang eingetreten wäre. Die zuständige 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach sah bei dieser nicht zum Tragen gekommenen Ersatzmitgliedschaft keine Zustimmungspflicht für die Kündigung. Der Antrag des Bezirksklinikum wurde deshalb als unzulässig abgelehnt. Zu einer Sachentscheidung darüber, ob in den Vorfällen im März 2016 ein berechtigter Grund für eine außerordentliche Kündigung zu sehen ist, kam es damit nicht. Ebenso wenig erfolgte eine Entscheidung dazu, ob der Arbeitgeberseite eine Weiterbeschäftigung des Pflegers in einem anderen Unternehmensbereich zumutbar gewesen wäre.

Auch der zweite Fall (AN 8 P 16.00984) betraf die Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Personalrats zu einer außerordentlichen Kündigung. Die Frankenalb Klinik Engelthal beabsichtigte, einer angestellten Ärztin, die seinerzeit Mitglied im Personalrat war, außerordentlich, also fristlos, zu kündigen. Da die Ärztin seit der Neuwahl des Personalrats zum 1. August 2016 diesem nicht mehr angehört und der personalvertretungsrechtliche Kündigungsschutz dadurch nicht mehr besteht, haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass das Verfahren vom Gericht eingestellt werden konnte und eine Sachentscheidung entbehrlich wurde.

In beiden Fällen wurde bislang keine Kündigung innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen, so dass die Personen derzeit weiter beschäftigt werden müssten.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 16.08.2016 zu den Beschl. v. 16.08.2016, AN 8 P 16.00518 und AN 8 P 16.00984