Sachgebiet: Postrecht und Telekommunikationsrecht / BVerwG, Urt. v. 17.08.2016 – 6 C 50.15
Leitsatz:
Der Bundesnetzagentur kommt bei der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im Rahmen der telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung ein Beurteilungsspielraum für den abgrenzbaren Teilbereich der Bestimmung der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals zu.
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