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VG Ansbach: Anwohner der Gustavstraße in Fürth unterliegen vor dem VG Ansbach

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Wolfgang Heilek mit Beschluss vom 8. August 2016 Eilanträge von Anwohnern der Gustavstraße in Fürth abgelehnt (Az. AN 4 S 16.01076, AN 4 S 16.01089, AN 4 S 16.01090, AN 4 S 16.01091 und AN 4 S
16.01092).

Der Fürther Stadtrat hatte in öffentlicher Sitzung am 16. März 2016 über die Sperrzeiten der Freischankflächen, insbesondere der Gaststätten „Kaffeebohne“, „Gelber Löwe“, „Die Bar“, „Cheers im Pfeifndurla“ und „Goldener Reiter“, entschieden. Die Sperrzeiten für diese Freischankflächen seien demnach Sonntag bis Donnerstag von 22:00 – 6:00 Uhr und für Freitag und Tage, die einem gesetzlichen Feiertag bzw. Sonntag vorausgehen, gelte von 23:00 – 7:00 Uhr Sperrzeit. Zu dieser Sperrzeitregelung sah sich die Stadt Fürth durch ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in München aus dem Jahre 2015 verpflichtet. Der BayVGH entschied am 25. November 2015, dass die Nachtzeit um 22:00 Uhr beginne, der Stadtrat jedoch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen das Hinausschieben der Sperrzeit an bestimmten Tagen regeln könne.

Die Anwohner erhoben gegen die Sperrzeitregelung Klage beim VG Ansbach und verfolgten im Wege des Eilverfahrens das Ziel, dass die Freischankflächen der Gaststätten bis auf weiteres um 22:00 Uhr schließen müssen. Nach ihrer Auffassung habe die Stadt Fürth keine ausreichenden Maßnahmen zur Einhaltung der Nachtruhe getroffen, auf Beschwerden der Anwohner werde nicht reagiert. Die zulässigen Lärmgrenzwerte seien vor allem zur Nachtzeit erheblich überschritten.

Demgegenüber verteidigte sich die Stadt Fürth, dass die Betreiber penibel genau den täglichen Sperrzeitbeginn einhalten würden. Dies würden die wöchentlich durchgeführten Kontrollen belegen.

Das VG Ansbach sah in seinem Beschluss vom 8. August 2016 keinen Anlass, die getroffenen Regelungen der Stadt Fürth über die Sperrzeiten der Außenflächen der oben genannten Gaststätten in der Gustavstraße vorläufig auszusetzen. Weitere Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Anwohner seien derzeit nicht veranlasst. Die von der Stadt Fürth zugrunde gelegte Lärmprognose komme zu dem Ergebnis, dass die einschlägigen Lärmgrenzwerte weitgehend eingehalten würden. Dennoch seien die Erfolgsaussichten der Klage durch die Anwohner offen, da sich die tatsächliche Lärmbelastung der Anwohner erst nach der Durchführung von Messungen zeigen werde.

Gegen den Beschluss der 4. Kammer des VG Ansbach besteht die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde einzulegen, über die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München zu entscheiden hätte.

Die Entscheidung in der Hauptsache vor dem VG Ansbach steht noch aus. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist noch nicht anberaumt.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 17.08.2016 zum Beschl. v. 08.08.2016, AN 4 S 16.01076, AN 4 S 16.01089, AN 4 S 16.01090, AN 4 S 16.01091 und AN 4 S 16.01092

Redaktioneller Hinweis: Die Gustavstraße in Führt war bereits Gegenstand zahlreicher Auseinandersetzungen. Vgl. etwa die weiteren Meldungen im Kontext „Gaststätten/Ruhestörung“.