Gesetzgebung

Bayerischer Städtetag: Bundesintegrationsgesetz – Änderung der Durchführungsverordnung Asyl (DVAsyl)

Das Bundesintegrationsgesetz ist am 6. August in Kraft getreten. Es verankert den Grundsatz von Fördern und Fordern. Ziel ist neben der Beschleunigung der Asylverfahren vor allem eine Verbesserung der Integration geflüchteter Menschen in die Gesellschaft sowie den Arbeitsmarkt. Das Gesetz soll den sozialen Frieden und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Deutschland sichern. Ermöglicht wird eine zeitlich befristete Wohnsitzzuweisung durch die Bundesländer.

Gestützt auf § 12a Aufenthaltsgesetz können die Bundesländer anerkannten Flüchtlingen einen Wohnort zuweisen, um Integration zu erleichtern sowie die Bildung sozialer Brennpunkte zu vermeiden. Änderungen im SGB II, insbesondere zur örtlichen Zuständigkeit der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und eine Änderung im SGB XII flankieren die Wohnsitzregelung. Bayern wird von der Möglichkeit, Verfahren und Organisation der landesinternen Verteilung im Rahmen der bundesgesetzlichen Vorgaben auszugestalten, durch Änderung der Durchführungsverordnung Asyl (DV Asyl) Gebrauch machen.

Nach der vom Kabinett beschlossenen DV Asyl wird eine Gesamtquote aus allen Personen gebildet und anhand der Einwohnerzahlen durch den Landesbeauftragten auf die Regierungsbezirke und durch die Regierungen auf Landkreise und kreisfreie Gemeinden verteilt. Die Verteilung der Wohnsitzverpflichteten erfolgt durch eine Zuweisungsentscheidung in die Zielgemeinden von den Regierungen. Die Wohnsitzentscheidung erfolgt durch eine schriftliche Entscheidung, die dem Verpflichteten bekannt zu geben ist. Die Wohnsitzentscheidung kann später durch Streichung der Wohnsitzauflage im Aufenthaltstitel des Antragstellers wieder aufgehoben werden. Hierfür sind die Ausländerbehörden zuständig. Der Entwurf der DV Asyl sieht die Pflicht der Kreisverwaltungsbehörden vor, den Regierungen alle zur Verteilung und Zuweisung nötigen Informationen zu übermitteln sowie die Pflicht der kreisangehörigen Gemeinden, hierbei mitzuwirken. Dabei handelt es sich um grundsätzlich neue Aufgaben, so dass der Bayerische Städtetag eine Kostenfolgenabschätzung eingefordert hat, die bislang fehlt. Den Landratsämtern wird die Möglichkeit eingeräumt, im Fall der Erforderlichkeit die zum Wohnort bestimmte Gemeinde zur Aufnahme von dauerhaft Bleibeberechtigten zu verpflichten. Neben der Rechtsunsicherheit, wann die Erforderlichkeit im Einzelfall vorliegt, sieht der Städtetag die Mitwirkungsverpflichtung für kreisangehörige Gemeinden weiterhin sehr skeptisch. Der Städtetag beurteilt kritisch, dass die örtlichen Träger auf Anforderung zur Mitwirkung bei der Leistungsgewährung herangezogen werden sollen, die Regierungen Einflussmöglichkeiten auf die Art der Leistungsgewährung durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe erhalten sollen und der Betreiber von Unterkünften nach dem Ende der Leistungsberechtigung laut Asylbewerberleistungsgesetz das Nutzungsverhältnis jederzeit beenden kann.

Zudem kann die Wohnsitzregelung zum abstrusen Ergebnis führen, dass bei gelingender Integration in Ausbildung, Studium und Arbeit die erfolgte Wohnsitzzuweisung aufzuheben ist und eine weitere Person zugeteilt wird. Ungeklärt ist die Situation von nachziehenden Familienangehörigen, weil es bei Familienzusammenführung zu mehrfachen Entscheidungen und erhöhtem Aufwand kommen kann. Grundsätzlich befürwortet der Bayerische Städtetag eine gleichmäßige und solidarische Verteilung der Asylsuchenden und anerkannten Schutzsuchenden. Dennoch gibt es Bedenken, ob das Instrument der Wohnsitzauflage in der Praxis aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen zeitnah und wirkungsvoll zum Einsatz kommen kann. Es stellt sich die Frage, ob die gewünschten positiven Effekte den Verwaltungsaufwand überwiegen. Es wäre auch ein finanzieller Ausgleich für stärker belastete Kommunen denkbar.

Bayerischer Städtetag, Informationsbrief Nr. 8/9 v. 19.08.2016, S. 4

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