Aktuelles

BVerwG: Erbringung der bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG 2009

Sachgebiete: Ausbildungs-, Graduierten- und Berufsbildungsförderung; Sozialrecht; Hochschulrecht / BVerwG, Urt. v. 25.08.2016 – 5 C 54.15

Leitsätze: 

  1. Üblich im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG sind diejenigen Leistungen, die nach den für den gewählten Studiengang geltenden normativen Vorgaben, insbesondere nach den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Hochschule, erwartet werden. In Ermangelung entsprechender Bestimmungen bestimmt sich die Üblichkeit der Leistungen nach den sonstigen nicht förmlichen Vorgaben der Hochschule, die von den Auszubildenden als Verhaltensmaßregeln oder Richtlinien erkannt werden können und deren Einhaltung von der Hochschule als erforderlich angesehen und empfohlen wird, um die Ausbildung erfolgreich durchführen und abschließen zu können.
  1. Der Ausbildungsstätte steht bei der Anwendung des in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG genannten unbestimmten Rechtsbegriffs der „üblichen Leistungen“ kein Beurteilungsspielraum zu.