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VG Ansbach: Nutzungsuntersagung des Biergartenbetriebs „s’Gärtla“ in Nürnberg bestätigt

Mit Beschluss vom 24.08.2016 hat die 9. Kammer des VG Ansbach den Eilantrag gegen die von der Stadt Nürnberg verfügte Nutzungsuntersagung gegen den Biergartens „s’Gärtla“ abgelehnt.

Auf dem Grundstück nahe des Nürnberger Fußballstadions wurde seit Jahrzehnten von wechselnden Betreibern ein Biergarten betrieben. Obwohl die erforderliche Baugenehmigung für diesen Betrieb seit einiger Zeit abgelaufen war, hatte der Betreiber trotz mehrfacher Aufforderung durch die Stadt Nürnberg weder den bisherigen Betrieb aufgegeben und die nicht genehmigten Bauten, wie z.B. eine Bühne, beseitigt noch eine Baugenehmigung beantragt.

Nachdem die Stadt mehrfach die Fristen dafür verlängert hatte, untersagte sie den weiteren Betrieb und ordnete den Sofortvollzug an, d. h. dass die bisherige Nutzung auch für den Fall einer Klage nicht bis zur endgültigen Entscheidung vorerst weitergeführt werden kann. Den Eilantrag des Betreibers, den Biergartenbetrieb bis zur Entscheidung über seine Klage vorläufig zuzulassen, lehnte das VG Ansbach nun ab. Im Beschluss führt die 9. Kammer aus, die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben, da eine Nutzung des Grundstücks wie bisher erst nach Prüfung und Genehmigung durch die Stadt zulässig wäre. Es sei auch nicht offensichtlich, dass eine solche Baugenehmigung erteilt werden könne, da Voraussetzung hierfür eben ein Bauantrag u. a. mit einer Betriebsbeschreibung sei. Aus dieser müsse sich ergeben, in welchem Umfang, in welcher Art und zu welchen Zeiten der Betrieb stattfinden soll.

Im Hinblick etwa auf die vorhandene und jetzt überdachte Bühne und angesichts schon durchgeführter Public Viewing-Veranstaltungen könne sonst nicht geprüft werden, ob der Betrieb baurechtlich zulässig sei und etwa die Lärmgrenzwerte einhalte.

Der Betreiber habe ausreichend Zeit gehabt, einen Bauantrag einzureichen, daher sah das Gericht keinen Anlass, vorläufig den weiteren Betrieb des Biergartens zuzulassen, zumal dies gerade angesichts der breiten Öffentlichkeit, die das Verfahren gefunden habe, andere Betreiber veranlassen könnte, ebenfalls rechtswidrig mit ihrem Betrieb zu beginnen, anstatt wie vorgeschrieben zuerst die Baugenehmigung dafür einzuholen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des vollständigen Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den der BayVGH in München zu entscheiden hätte.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 29.08.2016 zum Beschl. v. 24.08.2016, AN 9 S 16.01183

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