Sachgebiet: Gesundheitsrecht / VG München, Urt. v. 07.09.2016 – M 18 K 15.2602, M 18 K 16.1370 / Landesrechtliche Normen: LStVG; BayAGPIDV; BaVwZVG; BaVwVfG
Leitsatz:
Eine Trophektodermbiopsie an muralen Trophektodermzellen zur Feststellung der Entwicklungsfähigkeit des Embryos stellt eine grundsätzlich nach § 3a Abs. 1 ESchG strafbare Präimplantationsdiagnostik dar. Trophektodermbiopsien sind nur unter den Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 und 3 ESchG in Verbindung mit der PIDV gerechtfertigt, d.h. nach einer zustimmenden Bewertung der zuständigen Ethikkommission in jedem Einzelfall in zugelassenen PID-Zentren.
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