Sachgebiet: Kommunalrecht / BayVGH, Beschl. v. 13.09.2016 – 4 ZB 14.2209 / Weitere Schlagworte: Bewerbungsfrist, Volksfest, Attraktivität / Landesrechtliche Normen: GO
Leitsätze:
- Die Setzung von Ausschlussfristen für die Bewerbung um Zulassung zu gemeindlichen Einrichtungen ist von Gesetzes wegen nicht zwingend geboten.
- Die Ausgestaltungsbefugnis der Gemeinde bei der Veranstaltung eines Volksfests ist nicht auf dessen Gesamtkonzeption beschränkt, sondern kann auch eine detailliertere Einzelgestaltung innerhalb einer Angebotssparte erfassen.
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- Zur Rechtsentwicklung im Kommunalrecht
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