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StMAS: Bayerisches Betreuungsgeld – über 77.000 Bewilligungen

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Familienministerin Müller: „Über 77.000 Familien profitieren schon von dieser bayerischen Leistung – Anträge für den Übergangszeitraum bis zum 22.09.2016 stellen!“

Am 22.06.2016 ist das Bayerische Betreuungsgeldgesetz (BayBtGG) in Kraft getreten. Seitdem gibt es im Freistaat wieder die Wahlfreiheit für Eltern, ob sie ihre ein- und zweijährigen Kinder selbst betreuen oder in eine Kita geben wollen. Bayerische Mütter und Väter wissen das zu schätzen. Hier die wichtigsten Zahlen zum Bayerischen Betreuungsgeld (gerundet):

  • Verschickte Anträge: 143.800
  • Eingegangene Anträge: 101.300
  • Bewilligungen: 77.200

Bayerns Familienministerin Emilia Müller sieht in dieser Erfolgsbilanz eine Bestätigung:

Verlässlichkeit ist für uns in der Familienpolitik einer der wichtigsten Werte. Wir haben den bayerischen Eltern das Betreuungsgeld versprochen und wir haben Wort gehalten. Jetzt bestätigt uns die hohe Zahl der Anträge, dass wir mit der Einführung die Wünsche und Vorstellungen der Eltern genau getroffen haben.“

Über rund 80 % der Anträge wurde bereits entschieden. Der Weg zum Bayerischen Betreuungsgeld ist einfach und unbürokratisch. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) verschickt den Antrag auf Betreuungsgeld automatisch. Da das Gesetz rückwirkend bis 01.01.2015 gilt, gibt es keine Lücke zwischen dem früheren Bundes- und dem Bayerischen Betreuungsgeld. Anträge für den Übergangszeitraum vom 01.01.2015 bis zum 22.06.2016 müssen spätestens bis zum 22.09.2016 beim ZBFS eingegangen sein.

Mehr Informationen zum Betreuungsgeld finden Sie hier: http://www.betreuungsgeld.bayern.de.

StMAS, Pressemitteilung v. 15.09.2016

Redaktionelle Anmerkung

Das Betreuungsgeld war auf bayerische Initiative hin ursprünglich auf Bundesebene geregelt. Allerdings hatte das BVerfG mit Urteil v. 21.07.2015 entschieden, dass die §§ 4a-4d BEEG nicht mit Art. 72 Abs. 2 GG vereinbar und nichtig sind, weil dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld fehle. Der Bund hatte die §§ 4a-4d BEEG durch das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes v. 15.02.2013 (BGBl I S. 254) eingeführt; diese sahen seit dem 01.08.2013 für die ab dem 01.08.2012 geborenen Kinder ein monatliches Betreuungsgeld in Höhe von 150 Euro vor. Diese Regelung wird mit dem BayBtGG – rückwirkend zum 01.01.2015 – im Wesentlichen auf Landesebene fortgeführt. Im Unterschied zum Betreuungsgeld des Bundes ist der Bezug des Bayerischen Betreuungsgeldes an die Durchführung einer Früherkennungsuntersuchung gebunden. Für einen Übergangszeitraum wird von diesem Erfordernis abgesehen.