Sachgebiete: Bau, Boden, Planung; Energierecht; Immissionsschutzrecht / BVerwG, Urt. v. 22.09.2016 – BVerwG 4 C 2.16 / Weitere Schlagworte: Drittschutz zu Gunsten der Beitreiber von Radaranlagen; rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit; Beurteilungsspielraum des DWD (verneint)
Leitsätze:
- § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB entfaltet Drittschutz zu Gunsten der Betreiber von Radaranlagen. Anzeige
- Eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB setzt voraus, dass ihre technische Funktion in einem Maß beeinträchtigt wird, das sich auf die Aufgabenerfüllung des Betreibers auswirkt.
- Ob eine Windenergieanlage die Funktionsfähigkeit einer Wetterradaranlage des Deutschen Wetterdienstes (DWD) im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB stört und ob diese Störung so gewichtig ist, dass sie der nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Windenergieanlage entgegensteht, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum kommt dem DWD insoweit nicht zu.
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