Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des BayHSchG und des BayHSchPG

©pixelkorn - stock.adobe.com

Universitaeten_Fotolia_8476805_S_copyright - passDie Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/13145 v. 04.10.2016). Dieser schafft als Alternative zu den Eignungsfeststellungsverfahren die Rechtgrundlage für obligatorische Studienorientierungsverfahren. Zudem wird die Verordnungsermächtigung gestrichen, nach der für das Studium an Kunsthochschulen und entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen Altersgrenzen festgelegt werden können. Die Rechtsänderungen sollen am 01.01.2017 in Kraft treten.

Studienorientierungsverfahren

Die Hochschulen erhalten die Möglichkeit, auf Satzungsebene verpflichtende Studienorientierungsverfahren durchzuführen. In diesen Verfahren müssen sich die Studienbewerberinnen und -bewerber mit den Anforderungen eines Studiengangs vorab beschäftigen und diese mit ihren individuellen Neigungen und Begabungen abgleichen. Während Eignungsfeststellungsverfahren bei Nicht-Bestehen die Aufnahme eines Studiengangs ausschließen, münden die Studienorientierungsverfahren lediglich in eine Empfehlung, dass der gewählte Studiengang nicht die passende Wahl sein könnte.

Der in Studienorientierungsverfahren liegende Eingriff in Art. 101 BV und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sei geringfügig und rechtfertige sich aus dem Interesse des Staates an einer effektiven Verteilung von Haushaltsmitteln, so der Gesetzentwurf.

Hintergrund der Rechtsänderung ist einerseits die zunehmend restriktive Rechtsprechung des BayVGH über die Art. 12 Abs. 1 GG beschränkenden Eignungsfeststellungsverfahren. Der Spielraum, diese rechtssicher durchzuführen, sei enger geworden, so der Gesetzentwurf. Andererseits betonen die Hochschulen die positiven Auswirkungen dieser Verfahren auf den Studienerfolg, wobei sie insbesondere den beratenden Charakter herausstellen. Den Hochschulen soll daher mit der Einführung von verpflichtenden Studienorientierungstests ein zusätzliches Instrument mit positiver Auswirkung auf die Schwund- und Abbruchquoten zur Verfügung gestellt werden.

Altersgrenze

Die Verordnungsermächtigung in Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG soll gestrichen werden, nach der für das Studium an Kunsthochschulen und entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen Altersgrenzen festgelegt werden können. Damit wird einer Entscheidung des BayVerfGH v. 12.07.2016 (Vf. 9-VII-12) Rechnung getragen. Dieser hatte die Altersgrenzen als unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 101 BV) und damit als verfassungswidrig eingestuft.

Weitere Informationen

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) puje – Fotolia.com