Sachgebiet: Gesundheitsverwaltungsrecht / BVerwG, Beschl. v. 12.10.2016 – 3 B 66.15 / Weitere Schlagworte: vorgehaltene Leistungen; Notfallversorgung; geringer Versorgungsbedarf; Nachfrage; Fallzahlen; Kostenunterdeckung; Marktpotenzial
Leitsatz:
Die Entscheidungsbefugnis der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG i.d.F. des Fallpauschalengesetzes vom 23.04.2002 erstreckt sich auch auf die Voraussetzung des geringen Versorgungsbedarfs nach § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG.
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