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BGH: Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gilt auch bei der nicht angezeigten Verlegung des Aufenthaltsorts in einen Mitgliedstaat der EU

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Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / BGH, Beschl. v. 20.10.2016 – V ZB 33/15

Leitsatz:

Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gilt auch bei der nicht angezeigten Verlegung des Aufenthaltsorts in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Schengen-Staat, es sei denn, dass der Ausländer durch den Aufenthaltswechsel seine Ausreiseverpflichtung erfüllt.