Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes / BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – BVerwG 2 A 2.16 / Weitere Schlagworte: Einstellung beim BND
Leitsatz:
Kann ein Bewerber, dessen Einstellung beim Bundesnachrichtendienst wegen eines Sicherheitsrisikos i.S.v. § 5 Abs. 1 SÜG abgelehnt wurde, die gegen ihn vorhandenen Bedenken nach im Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs. 2, § 189 VwGO festgestellter (aus Gründen des Geheimnisschutzes) rechtmäßig verweigerter Akteneinsicht nicht ausräumen, unterliegt sein Einstellungsbegehren wegen der den Bewerber treffenden materiellen Beweislast für seine sicherheitsrechtliche Eignung der Abweisung.
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