Gesetzgebung

Bundesrat: Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes gebilligt

Der Bundesrat hat auf seiner 950. Sitzung am 04.11.2016 o.g. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages gebilligt. Die Aufgabe des Bundesnachrichtendienstes (BND) besteht darin, die Bundesregierung, die Ressorts und die Bundeswehr mit belastbaren Informationen zu versorgen, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind. Ein wesentliches Instrument zur Erfüllung dieser Aufgabe stellt die strategische Fernmeldeaufklärung (Überwachung des Telekommunikationsverkehrs) von Ausländern im Ausland mit Hilfe von auf deutschem Hoheitsgebiet installierter Überwachungstechnologie dar.

Die Befugnis zur Ausland-Ausland-Aufklärung stützt der BND derzeit auf zwei gesetzliche Regelungen – die in § 1 Abs. 2 BNDG geregelte allgemeine Aufgabenzuschreibung und die allgemeine Ermächtigungsnorm in § 2 Abs. 1 BNDG.

In dem vorliegenden Gesetz soll die strategische Fernmeldeaufklärung des BND neu geregelt werden. Ziel ist es, den künftig geltenden Rechtsrahmen klar abzustecken und die Handlungsfähigkeit des BND zu stärken. In dem Gesetzentwurf ist hierzu vorgesehen, in einem neuen Abschnitt 2 spezielle Regelungen für die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung zu verankern. Im Einzelnen sollen dort geregelt werden:

  • die Anordnungsbefugnis des Bundeskanzleramts für die Festlegung der Telekommunikationsnetze, die im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung genutzt werden dürfen;
  • die Festlegung, dass die Erhebung von Inhaltsdaten nur anhand bestimmter Suchbegriffe zulässig sein soll;
  • die Klarstellung, dass die Erhebung von Daten aus Telekommunikationsverkehren deutscher Staatsangehöriger, inländischer juristischer Personen oder sich im Bundesgebiet aufhaltender Personen unzulässig ist;
  • die Verpflichtung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten – analog zu den Regelungen im G-10-Gesetz – an der Durchführung der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung mitzuwirken und damit betrautes Personal einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen;
  • Verwendungsbeschränkungen für die mit Mitteln der Fernmeldeaufklärung vom Ausland aus erhobenen Daten durch besondere Schutzvorgaben für EU-Bürger und Einrichtungen der EU;
  • die Sicherstellung des besonderen Schutzes des Kernbereichs der Privatsphäre durch die Regelung der Unverwertbarkeit entsprechender Erkenntnisse und die Verpflichtung, diese Daten unverzüglich zu löschen;
  • die Voraussetzungen für eine gemeinsame Datenerhebung mit ausländi-schen öffentlichen Stellen unter Federführung des BND und die Beteiligung des BND an derartigen gemeinsamen Dateien unter ausländischer Federführung;
  • die Kontrolle der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung durch ein dreiköpfiges „Unabhängiges Gremium“, bestehend aus zwei Richtern am BGH und einem Bundesanwalt beim BGH sowie drei stellvertretenden Mitgliedern.

Weitere Informationen:

Ass. iur. Klaus Kohnen