Sachgebiet: Polizei- und Sicherheitsrecht / BayVGH, Urt. v. 15.11.2016 – 10 BV 15.1049 / Weitere Schlagworte: Herausgabe an den „Berechtigten“; Besitz durch Straftat; berechtigter Besitzer nicht ermittelbar / Landesrechtliche Normen: PAG
Leitsätze:
- Dem von der Sicherstellung Betroffenen muss für einen Herausgabeanspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG ein Recht an der Sache
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zustehen, er muss „Berechtigter“ sein, also Eigentümer oder berechtigter Besitzer; die Herausgabe an jemanden, der den Besitz an der Sache durch eine Straftat wie Diebstahl oder Hehlerei erlangt hat, kann nicht gefordert werden.
- Jemand wird nicht allein dadurch zum „Berechtigten“ eines Herausgabeanspruchs nach Art. 28 Abs. 1 Satz PAG, dass der „wahre“ Eigentümer oder berechtigte Besitzer nicht mehr ermittelt werden kann.
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