Gesetzgebung

StMI: Innenministerium legt Volksbegehren „Nein zu CETA“ Bayerischem Verfassungsgerichtshof vor

Das bayerische Innenministerium legte heute das beantragte Volksbegehren „Nein zu CETA!“ dem BayVerfGH zur Entscheidung vor. Nach Auffassung des Innenministeriums sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens nach der Bayerischen Verfassung nicht gegeben. Die Bayerische Staatsregierung im Bundesrat zu verpflichten, gegen das Zustimmungsgesetz zu CETA zu stimmen, lässt die Bayerische Verfassung nicht zu. Eine mögliche Bindung der Staatsregierung käme nur in Betracht, wenn durch Bundesgesetz Gesetzgebungsrechte der Länder auf die Europäische Union übertragen würden. Das ist vorliegend aber nicht der Fall.

Am 14.10.2016 haben die Initiatoren beim Bayerischen Innenministerium den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens „Nein zu CETA!“ eingereicht. Auf den vorgelegten Unterschriftenlisten befinden sich 30.002 gültige Eintragungen.

Das beantragte Volksbegehren zielt auf ein Landesgesetz, mit dem die Staatsregierung verpflichtet werden soll, im Bundesrat gegen das im Oktober 2016 von der EU, ihren Mitgliedstaaten und Kanada unterzeichnete Freihandelsabkommen CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement) zu stimmen. In Deutschland wäre für eine Ratifikation ein vom Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrates zu beschließendes Gesetz erforderlich.

Zwar ermöglicht die Bayerische Verfassung seit ihrer letzten Änderung im Jahr 2013, die Staatsregierung bei ihrer Mitwirkung in einem Bundesgesetzgebungsverfahren durch Landesgesetz zu binden. Allerdings gilt dies nur, wenn durch das Bundesgesetz Gesetzgebungsrechte des Freistaates Bayern auf die EU übertragen werden sollen (Art. 70 Abs. 4 Satz 2 BV). Die Bundesregierung beabsichtigt aber gerade nicht, ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten, mit dem Hoheitsrechte auf die EU übertragen werden sollen.

Mit der Ratifizierung von CETA durch die Bundesrepublik Deutschland werden keine Gesetzgebungsrechte der Bundesländer auf die EU übertragen. Die Teile von CETA, die in die Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten fallen, werden gerade nicht Bestandteil des EU-Rechts. Auch werden mit der Einrichtung von Organen durch CETA keine Hoheitsrechte an die EU abgegeben: Die vorgesehenen Ausschüsse oder das geplante Investitionsgericht wären keine Organe der EU. Ihnen werden auch keine Befugnisse übertragen, die bisher dem Landesgesetzgeber zustehen. Die Beschlüsse der Ausschüsse binden außerdem allenfalls die Vertragspartner auf der Ebene des Völkerrechts und greifen nicht unmittelbar auf die innerstaatliche Rechtsordnung durch.

Der BayVerfGH hat nunmehr innerhalb von drei Monaten über den Zulassungsantrag zu entscheiden.

StMI, Pressemitteilung v. 23.11.2016

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